VG Cottbus zu Fälligkeitsregelungen in Abgabenbescheiden

Öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern ist erfahrungsgemäß daran gelegen, die Fälligkeitszeitpunkte bei Abgabenschulden möglichst flexibel, mit Blick auf den individuellen Sachverhalt festlegen zu können.

In seinem Urteil vom 21.08.2018 (Az.: 6 K 1966/15) hat das VG Cottbus die rechtlichen Grenzen bei der Aufstellung von Fälligkeitsregelungen in Kommunalabgabenbescheiden aufgezeigt.


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Fälligkeitsregelung als zwingendes Satzungserfordernis

Der Zeitpunkt der Fälligkeit von Abgabenschulden ist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 2 KAG Bbg. in der Kommunalabgabensatzung zwingend festzulegen. Ergibt sich der Fälligkeitszeitpunkt nicht eindeutig aus den Regelungen der Abgabensatzung, ist diese unwirksam. Dies gilt für die Festsetzung von Abgaben ebenso wie für die Erhebung von Vorauszahlungen (§ 6 Abs. 5 Satz 2 KAG Bbg.).

Im Bescheid: Keine abweichende Fälligkeit zum Nachteil des Gebührenschuldners

Dem Fall des VG Cottbus lag eine rechtmäßige Fälligkeitsregelung in der Abgabensatzung zugrunde. Der Beklagte – ein öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger – hatte jedoch im Abgabenbescheid einen von der Satzung abweichenden Fälligkeitstermin angegeben. Das VG Cottbus hat dieses Vorgehen insoweit beanstandet, wie die Fälligkeit der Abgabe zum Nachteil des Abgabenpflichtigen auf einen Zeitpunkt festgelegt wird, der von der objektiven Gesetzes- bzw. Satzungslage abweicht. Die Gefahr einer für den Abgabenschuldner nachteiligen Abweichung ist besonders groß, wenn die Satzung die Fälligkeit an einen tageweise bestimmbaren Zeitpunkt „nach Bekanntgabe des Abgabenbescheides“ anknüpft. Der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger hat in diesem Fall nämlich zu gewährleisten, dass das im Bescheid angegebene Fälligkeitsdatum nicht vor Bekanntgabe des Bescheides bzw. vor Ablauf der satzungsmäßigen Fälligkeitsfrist liegen darf.

Keine Auswirkungen auf Rechtmäßigkeit der Gebührenbestsetzung

Erweist sich das Leistungsgebot, d.h. die im Bescheid festgelegte Fälligkeitsregelung, als unwirksam, hat dies dem VG Cottbus zufolge aber nicht zwangsläufig die Unwirksamkeit des gesamten Gebührenbescheides zur Folge. Das VG Cottbus sieht in der Festsetzung der Abgabe und in dem Leistungsgebot zwei selbständige Verwaltungsakte, die lediglich in einem Bescheid zusammengefasst sind. Erweist sich der Abgabenbescheid demnach ausschließlich in Bezug auf die Fälligkeitsregelung als unwirksam, wohingegen die Festsetzung der Abgabe in Übereinstimmung mit den Vorgaben des KAG Bbg. erfolgt ist, tritt die satzungsmäßig normierte Fälligkeit an die Stelle der unwirksamen Regelung im Bescheid.

[GGSC] berät zahlreiche Kommunen bei der rechtssicheren Satzungsgestaltung, bei der Kalkulation von Kommunalabgaben und auch bei der Formulierung von Gebühren- und Beitragsbescheiden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll