Transparenz als staatliche Aufgabe

28. Konferenz der Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder in Hamburg

Am heutigen Dienstag findet in Hamburg die 28. Konferenz der Informationsfreiheits-beauftragten Deutschlands (IFK) statt. Unter dem Vorsitz des Hamburgischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit tagen die Informationsfreiheitsbeauftragten des Bundes und der Länder, in denen es ein Informationsfreiheitsgesetz gibt.


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Nach wie vor wird der Weg zur Informationsfreiheit in unterschiedlichen Geschwindigkeiten zurückgelegt, denn während einige Bundesländer bereits Transparenzgesetze nach Hamburger Vorbild entwickeln, gibt es in anderen Ländern bisher noch nicht einmal ein Informations-freiheitsgesetz.

Auch ist das Verständnis für die Informationsfreiheit als wichtiger Bestandteil demokratischer Willensbildung noch nicht flächendeckend im Selbstverständnis staatlicher Organe verankert. In der täglichen Arbeit der Informationsfreiheitsbeauftragten entsteht mitunter der Eindruck, dass die staatlichen Stellen ihre Aufgabe eher darin sehen, Mittel und Wege zu finden, um den Bürgerinnen und Bürgern den Informationszugang zu verweigern. Dies spiegelt sich auch in den Entschließungen wider, die die Informationsfreiheitsbeauftragten in ihrer Konferenz verabschiedet haben:

Das Urheberrecht dient nicht der Geheimhaltung

Auskunftspflichtige Stellen berufen sich zur Ablehnung von Anfragen verstärkt auf das Urheberrecht oder auf „geistiges Eigentum". Die IFK stellt dazu fest, dass mit steuerlichen Mitteln oder zur Erfüllung einer öffentlichen Aufgabe erstellte Vermerke grundsätzlich frei zugänglich sein müssen. Nur im Ausnahmefall könnten von Dritten erbrachte Gutachten urheberrechtlich geschützt sein. Hier hat sich der öffentliche Auftraggeber von vornherein das Recht zur Veröffentlichung einräumen zu lassen, um seiner Pflicht nach den Informationsfreiheitsgesetzen nachkommen zu können.

Keine Flucht vor der Informationsfreiheit ins Privatrecht!

Die Auskunftsverpflichtung staatlicher Stellen ist häufig von der Rechtsform abhängig, in der der Staat handelt. Gründet er beispielsweise ein privates Unternehmen, um eine öffentliche Aufgabe zu erfüllen, gelten für diese privatrechtlich organisierte Einheit unter Umständen nicht dieselben Informationsverpflichtungen wie für die öffentlich-rechtlichen Stellen. Hierzu stellt die IFK fest, dass diese Unterscheidung nicht zeitgemäß ist und dem Gedanken der Informationsfreiheit widerspricht. Der Staat muss zur Herausgabe der Informationen verpflichtet sein, egal in welcher Rechtsform er handelt.

Informationsfreiheit nicht Privaten überlassen!

Soweit staatliche Stellen die Meinung vertreten, dass amtliche Informationen auf Internetseiten privater Anbieter, wie beispielsweise Facebook oder Twitter, bereitgestellt werden könnten, teilt die IFK diese Meinung nicht. Die kommerziellen Interessen der privaten Anbieter widersprechen in der Regel dem Grundsatz des freien und anonymen Informationszugangs. Die IFK fordert die öffentlichen Stellen dazu auf, amtliche Informationen nur über solche Medien zu verbreiten, über die sie die Kontrolle haben, damit keine Hürden für den Zugang zu Informationen bestehen.

„Während einige Bundesländer noch nicht einmal Informationsfreiheitsgesetze haben, besteht anderenorts bereits eine Verpflichtung, Informationen in öffentlich zugängliche Transparenzregister einzustellen. Es gibt wohl kaum einen demokratierelevanten Bereich, der im Föderalismus derart unterschiedlich geregelt wurde. Es ist nun höchste Zeit, auch dort ein Recht auf Informationszugang zu öffentlichen Informationen zu schaffen, wo bislang nur weiße Flecken auf der Transparenzlandkarte zu finden sind. Auch dort, wo Informationsrechte gelten, muss dafür gesorgt werden, dass diese nicht nur auf dem Papier bestehen, sondern auch in der Praxis gewährt werden", so Johannes Caspar, diesjähriger Vorsitzender der IFK und Hamburgischer Beauftragter für Datenschutz und Informationsfreiheit.

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