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Der Landkreis Cloppenburg genehmigte die Errichtung und den Betrieb der insgesamt 15 WEA und ordnete am 30. Januar 2014 die sofortige Vollziehbarkeit der Genehmigung an.
Gegen die Erteilung der Genehmigung suchten 22 Anwohner aus Bösel und Friesoythe bei dem erkennenden Gericht um vorläufigen Rechtsschutz nach. Sie erstreben die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres zuvor bereits gegen die Genehmigung eingelegten Widerspruchs, um den bereits begonnenen Bau sowie den Betrieb der WEA während des schwebenden Widerspruchsverfahrens zu verhindern.
Sie machten u.a. geltend, die Öffentlichkeit sei nicht ausreichend beteiligt worden, weil die Entscheidung über die Nichtdurchführung einer UVP nicht umfassend öffentlich bekannt gemacht worden sei. Die UVP-Vorprüfung sei - wenn überhaupt - nur unzureichend erfolgt. Wesentliche Stellungnahmen seien bei der Genehmigungsbehörde erst nach Abschluss der bereits vorgenommenen Prüfung eingegangen. Die Beeinträchtigung zahlreicher Schutzgüter, insbesondere die Auswirkungen des Vorhabens auf das Landschaftsbild, die Schutzgüter Mensch und Erholung, Tiere - insbesondere Fledermäuse und Kraniche -, Boden sowie Sachgüter sei nicht oder nicht ausreichend berücksichtigt worden. Neben einer von den geplanten und den bereits bestehenden WEA ausgehenden optisch bedrängenden Wirkung seien durch den geplanten Windpark auch erhebliche Lärmbeeinträchtigungen der Anwohner zu erwarten.
Das Gericht hat den Antrag abgelehnt Zur Begründung hat es ausgeführt, dass bei der in dem Eilverfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage eine drohende Verletzung der von den Antragstellern geltend gemachten Rechtspositionen nicht zu erkennen sei.
Der Landkreis Cloppenburg habe die angefochtene Genehmigung voraussichtlich verfahrensfehlerfrei und in inhaltlich nicht zu beanstandender Weise erteilt. Zum Zeitpunkt der Vorprüfung für eine UVP hätten die maßgeblichen Unterlagen bereits vorgelegen. Diese seien von der Beigeladenen im Wesentlichen bereits mit der Antragstellung, im Übrigen nur kurze Zeit später vorgelegt worden. Die von der Behörde im Rahmen der Vorprüfung getroffene Feststellung, dass es einer UVP nicht bedürfe, sei im Ergebnis nicht zu beanstanden. Einer UVP habe es nicht bedurft, weil diese Prüfung bereits im Aufstellungsverfahren für den das geplante Vorhaben betreffenden Bebauungsplan durchgeführt worden sei und sich auch auf die durch den Betrieb der geplanten Anlagen bedingten Umweltauswirkungen erstreckt habe. Andere als die im Planverfahren bereits geprüften Gesichtspunkte wären auch im Rahmen einer weiteren UVP nicht betrachtet worden. Die inhaltlichen Einwendungen der Antragsteller gegen die UVP-Vorprüfung und die vorangegangene UVP griffen ebenfalls im Ergebnis nicht durch. Die erforderlichen Abstände zu Vogelschutz-, Wald- und Sandabbaugebieten seien eingehalten. Dem Schutz der Antragsteller vor Lärmimmissionen werde u.a. durch schallreduzierten Betrieb während der Nachtzeit ausreichend Rechnung getragen. Die im Rahmen der UVP-Vorprüfung und im Genehmigungsverfahren zugrunde gelegten schalltechnischen Gutachten seien nicht zu beanstanden gewesen. Zu einer optisch bedrängenden Wirkung der WEA komme es aufgrund eines ausreichenden Abstandes zur Wohnbebauung nicht.
Die Entscheidung ist noch nicht rechtskräftig. Gegen den Beschluss kann Beschwerde bei dem Niedersächsischen Oberverwaltungsgericht in Lüneburg eingelegt werden.