Diesel-Fahrverbote für Euro 5 müssen in Stuttgart noch in 2019 eingeführt werden:

Deutsche Umwelthilfe gewinnt abschließend vor dem Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg in den Zwangsvollstreckungsverfahren

Deutsche Umwelthilfe setzt sich in den Zwangsvollstreckungsverfahren für die Durchsetzung der ‚Sauberen Luft‘ in der schmutzigsten Stadt Deutschlands durch


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Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg hat Beschwerden des Landes zurückgewiesen – Diesel-Fahrverbote für Euro 5 Fahrzeuge müssen in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden und kommen ab 1. September 2019 in der Umweltzone – Land muss außerdem Zwangsgeld in Höhe von 10.000 Euro an sich selbst zahlen

Mannheim/Berlin, 12.11.2018: In dem Klageverfahren der Deutschen Umwelthilfe (DUH) gegen das Land Baden-Württemberg für die „Saubere Luft“ in Stuttgart hat der Verwaltungsgerichthof Baden-Württemberg heute die beiden Beschwerden des Landes gegen die Vollstreckungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichts Stuttgarts zurückgewiesen. Wesentlicher Grund für die Zwangsvollstreckungsverfahren der DUH war, dass das Land Baden-Württemberg zunächst keine Fahrverbote für Euro-5-Dieselfahrzeuge in den Luftreinhalteplan aufnehmen wollte. Ob dies erforderlich sei, wolle man erst Mitte 2019 entscheiden und dann gegebenenfalls ein neues Planungsverfahren beginnen.

Mit den heute bekannt gegebenen Beschlüssen hat der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg rechtskräftig entschieden, dass dies gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 27. Februar 2018 verstößt. Es genügt nicht, nur Diesel-Fahrverbote für die Emissionsklasse Euro 4 und älter ab dem 1. Januar 2019 umzusetzen. Vielmehr müssen schon jetzt Diesel-Fahrverbote für Fahrzeuge der Emissionsklasse Euro 5 unverzüglich in den Luftreinhalteplan aufgenommen werden. Da das Bundesverwaltungsgericht die Euro-5-Fahrverbote ab dem 1. September 2019 als zulässig und bei Belastungen wie in Stuttgart als unverzichtbar angesehen hat, müssen die Fahrverbote für die Fahrzeugklasse Euro 5 spätestens zum 1. September 2019 in Kraft treten.

Das Land Baden-Württemberg ist durch den Verwaltungsgerichtshof verpflichtet worden, mit der ergänzenden Änderung des Planes und der Aufnahme von Diesel-Fahrverboten für Euro 5 bis zum 26. November 2018 zu beginnen. Mit der Zurückweisung der Beschwerden hat der Verwaltungsgerichtshof zugleich bestätigt, dass das Land Baden-Württemberg wegen der mangelhaften Erfüllung des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts nunmehr ein Zwangsgeld von 10.000 Euro zu zahlen hat. Die Entscheidungen sind rechtskräftig.

Dazu Jürgen Resch, Bundesgeschäftsführer der DUH: „Mit den beiden Beschlüssen macht der Verwaltungsgerichtshof deutlich, dass die Landesregierung von Baden-Württemberg endlich handeln und den Bürgern ihr Recht auf saubere Luft gewähren muss. Sollte das Land erneut gegen diese Bestätigung des rechtskräftigen Urteils verstoßen und die Diesel-Fahrverbote für Euro 5 Diesel-Pkw und Nutzfahrzeuge ab dem 1.9.2019 nicht sofort vorbereiten, werden wir zur Rechtsdurchsetzung auch nicht vor der Beantragung von Beugehaft gegenüber den verantwortlichen Behördenleitern bzw. Regierungsmitgliedern zurückschrecken. Die baden-württembergischen Automobilhersteller Audi, Daimler, Smart und Porsche fordere ich angesichts des hohen Marktanteils dazu auf, rechtzeitig vor diesem Termin Hardware-Nachrüstungen anzubieten und den Verkauf schmutziger Euro 6a bis 6c Diesel sofort zu beenden."

Rechtsanwalt Remo Klinger, der die DUH in den Verfahren vertreten hat, ergänzt: „Die Zeit der juristischen Trickserei ist vorbei. Das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, die Landesregierung hat dies umzusetzen. Um den Grenzwert so schnell wie möglich einzuhalten, bedarf es dringend der Dieselfahrverbote für Euro 5."

Es handelte sich um Beschwerden gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Stuttgarts vom 26.7.2018 (13 K 3813/18) zur Androhung eines Zwangsgelds in Höhe von 10.000 Euro aufgrund unzureichender Fortschreibung des Luftreinhalteplans durch die Landesregierung sowie zur Festsetzung des Zwangsgelds durch den Beschluss des VG Stuttgarts vom 21.9.2018 (13 K 8951/18).

Links:

Deutsche Umwelthilfe e.V. direkter Link zum Artikel