„Kostenerstattung“ im Rahmen der interkommunalen Zusammenarbeit

Arbeiten Kommunen zur Erfüllung öffentlicher, gebührenfinanzierter Aufgaben zusammen, wird regelmäßig eine Kostenerstattung vereinbart.

Diese muss kommunalabgaben-, steuer- und vergaberechtlichen Vorgaben entsprechen, die nachfolgend gegenübergestellt werden.


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Kommunalabgabenrecht

In gebührenfinanzierten Einrichtungen werden Kostenerstattungen regelmäßig als Fremdleistungsentgelte in der Gebührenkalkulation angesetzt. Der Verwaltungsrechtsprechung der Länder zufolge sind Fremdleistungsentgelte aber nur insoweit ansatzfähig, wie sie angemessen und erforderlich sind. Sofern die interkommunale Zusammenarbeit nicht auf einem Verfahren der öffentlichen Auftragsvergabe beruht – hier gilt der Nachweis der Angemessenheit und Erforderlichkeit als erbracht – muss das Fremdleistungsentgelt somit den Vorgaben des öffentlichen Preisrechts (VO PR 30/53 i. V. m. LSP) bzw. des Landes-Kommunalabgabengesetzes genügen.

Steuerrecht

Gemäß § 2b Abs. 1 UStG ist die Tätigkeit einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, die ihr im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegt, nur umsatzsteuerfrei, wenn größere Wettbewerbsverzerrungen nicht vorliegen. Um größere Wettbewerbsverzerrungen im Rahmen einer interkommunalen Zusammenarbeit ausschließen zu können, ist es unter anderem erforderlich, dass die öffentliche Leistung ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht wird (§ 2b Abs. 3 Nr. 2 Satz 2 c) UStG). Dem Bundesministerium für Finanzen (BMF) zufolge ist es für die Kostenerstattung entscheidend, dass die juristische Person des öffentlichen Rechts kostendeckend kalkuliert, d.h. für die Berechnung der Kostenerstattung ausschließlich Aufwendungen ansetzt, die in einem Zusammenhang zur tatsächlichen Leistungserbringung stehen. Dabei ist in einigen Fällen (z.B. bei Personalkosten) der Ansatz von Pauschalkostensätzen zulässig (vgl. BStBl. I 2016, 1451, Rn. 51).

Vergaberecht

Auch aus vergaberechtlicher Sicht ist die Vereinbarung einer Kostenerstattung von Relevanz. Dem EuGH zufolge kommt es für die vergabefreie Übertragung einer Aufgabe von einer Kommune auf die andere unter anderem auf die Vereinbarung einer Kostenerstattung an, mit der die finanzielle Autonomie der die Aufgabe durchführenden Kommune gewährleistet wird. Im Rahmen der Kostenerstattung ist es lediglich zulässig, dass die Kommune, der die Aufgabe ursprünglich oblag, die für die Durchführung der Aufgabe benötigten Mittel im Wege einer Umlagefinanzierung überträgt bzw. die bei der Durchführung der Aufgabe entstehenden Mehrkosten übernimmt (vgl. EuGH, Urt. v. 21.12.2016, Rs. C-51/15 – Remondis).

[GGSC] berät die Mitglieder zahlreicher interkommunaler Kooperationen in kommunalabgaben-, steuer- und vergaberechtlichen Fragen und unterstützt bei der Erstellung gerichtsfester Zweckvereinbarungen und Zweckverbandssatzungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll