EDG übernimmt Pflege der Straßenbepflanzung ab Januar 2019 in Dortmund

Straßenreinigung und Pflege des Straßenbegleitgrüns künftig aus einer Hand

Die Ergebnisse der Arbeitsgruppe aus Stadt Dortmund und EDG zur Neuausrichtung der Stadtgrünpflege in Dortmund liegen vor. Ab dem 1. Januar 2019 soll die EDG für die Pflege des Straßenbegleitgrüns in einer Größenordnung von 4.432.000 qm zuständig sein.


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Dafür entstehen Kosten in Höhe von 6.037.805 Euro pro Jahr, die auch bei der Stadt Dortmund bei der Beibehaltung des heutigen Pflegestandards entstanden wären. Für die Stadt Dortmund war dabei entscheidend, dass durch die Zuständigkeitsübertragung auf die EDG keinerlei Mehrkosten entstehen.

Straßenreinigung und Pflege des Grüns aus einer Hand

Durch den vorliegenden Beschluss der Verlagerung der Aufgaben der Pflege des Straßenbegleitgrüns auf die EDG ist sichergestellt, dass zukünftig Straßenreinigung und Pflege des Straßenbegleitgrüns aus einer Hand durchgeführt werden. Das Tiefbauamt konzentriert sich zukünftig auch auf hochwertige gärtnerische Tätigkeiten in Grün- und Parkanlagen sowie an städtischen Gebäuden. Die EDG ist zuständig für die Reinigung und Pflege des öffentlichen Raumes.

Mit der Teilbündelung der unterschiedlichen Leistungen im Straßenkörper, also der Reinigung und Pflegeleistungen von Wand zu Wand, in einer operativen zuständigen Einheit, folgt die Stadt Dortmund Konzepten, die auch in anderen Großstädten verfolgt werden. Die Teilbündelung von Synergien zwischen Straßenreinigung und Grünpflege des Straßenbegleitgrüns vermeidet doppelte Zuständigkeiten und führt mittelfristig zu einer Qualitätssteigerung.

Das Jahr 2019 stellt im Rahmen des stufenweisen Umsetzungskonzeptes ein Erprobungsjahr dar, an dessen Ende die EDG konkrete Leistungs- und Tätigkeitsbeschreibungen vorlegen wird.

Im Rahmen des zwischen der EDG und der Stadt Dortmund erstmalig vorzulegenden Stadtsauberkeitskonzeptes Ende 2019 sollen diese Erkenntnisse aus dem ersten Betriebsjahr einfließen und ggf. notwendige Änderungen hinsichtlich der zu erbringenden Pflegeleistungen vereinbart werden.

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