Kommunalaufsicht kann Ausgestaltung einer Satzung nicht vorgeben

Die Kommunalaufsicht kann nicht den Beschluss über eine konkrete Satzung durchsetzen.

Das VG Cottbus stellte fest, dass eine Gemeinde zwar generell zum Erlass einer Winterdienstgebührensatzung verpflichtet sei, bezüglich der konkreten Ausgestaltung der Satzung stünde der Gemeinde aber ein Auswahlermessen zu.


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Winterdienstgebühren als Pflichtgebühren innerhalb geschlossener Ortslage

Das VG Cottbus (Az.: 1 K 839/14) führte in seiner Entscheidung vom 24.05.2018 zunächst aus, dass das der Gemeinde grundsätzlich zustehende Ermessen, ob sie eine Satzung erlassen möchte (sog. Erschließungsermessen), eingeschränkt sei. Dies folge für die Erhebung von Winterdienstgebühren innerhalb geschlossener Ortslage bereits daraus, dass es sich bei der Straßenreinigung um eine Einrichtung handele, die überwiegend dem Vorteil einzelner Personen oder Personengruppen diene und die Winterdienstgebühr somit eine Pflichtgebühr i.S.d. § 6 Abs. 1 Satz 1 KAG sei. Die Regelungen des brandenburgischen Straßenrechts unterstellen, dass die Eigentümer erschlossener Grundstücke eine entgeltpflichtige Leistung erhalten, die Straßenreinigung eine öffentliche Einrichtung ist und der genannte Personenkreis diese Einrichtung als bevorteilte Personen tatsächlich in Anspruch nimmt. Diese Fiktionsnotwendigkeit folge bei der Straßenreinigung daraus, dass sie nicht in Form eines willentlichen Handelns tatsächlich in Anspruch genommen wird.

Erhebungspflicht für Winterdienstgebühren außerhalb geschlossener Ortslage

Auch im Hinblick auf die Durchführung des Winterdienstes außerhalb geschlossener Ortslage nahm das VG Cottbus eine Pflicht zur Erhebung von Benutzungsgebühren an. Die Frage, ob sich aus dem Umstand, dass die Reinigung außerhalb geschlossener Ortslage grundsätzlich nicht unter die Reinigungspflicht der Gemeinde fällt, ergibt, dass auch nur für die Reinigung innerhalb geschlossener Ortslage Pflichtgebühren zu erheben sind, hat das Gericht offengelassen. Jedenfalls für den Fall, dass die Gemeinde ihre Reinigungspflicht durch Satzung auf Straßen außerhalb geschlossener Ortslage ausdehne, könne sie – wenn schon keine Pflichtgebühren – zumindest freiwillige Gebühren erheben. Die in der Kommunalverfassung des Landes Brandenburg vorgesehene Pflicht der Gemeinde, die zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlichen Einnahmen zu beschaffen, statuiere auch eine Erhebungspflicht für freiwillige Gebühren.

Auswahlermessen hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung

Hinsichtlich der konkreten Ausgestaltung der Satzung stand der Gemeinde jedoch ein Auswahlermessen zu. Es könne nicht der Erlass einer bestimmten Satzung verlangt werden. Das der Gemeinde zustehende Ermessen war hier auch nicht auf Null reduziert. Die vorgeschlagene Satzung entsprach nicht den Vorgaben des KAG und sie sei damit schon nicht geeignet, die Verpflichtung der Gemeinde zur Erhebung von Gebühren zu erfüllen. Im konkreten Fall widersprachen die Regelungen zur Gebührenpflicht und zur Höhe des Gebührensatzes dem Kostendeckungsgebot. Eine Kostenunterdeckung sei jedoch mit haushaltsrechtlichen Grundsätzen unvereinbar. Auch wenn ein Verstoß gegen das Kostendeckungsgebot nicht zur Rechtswidrigkeit und Nichtigkeit der Satzung aus Sicht des Gebührenpflichtigen führt, soll die fehlerhafte Kalkulation auf das kommunalaufsichtsrechtliche Verfahren durchschlagen. Die Gemeindevertretung könne nicht dazu verpflichtet werden, eine Satzung zu erlassen, die nicht den Vorgaben des KAG entspricht. Eine solche Satzung könne schon keine vertretbare und gebotene Gebührenerhebung nach sich ziehen, zu deren Erlass die Gemeinde verpflichtet sein kann.

[GGSC] berät Gemeinden regelmäßig im Zusammenhang mit satzungs- und gebührenrechtlichen Fragen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll