Bundesverwaltungsgericht entscheidet zu Grund- und Leistungsgebühren

Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Beschluss vom 26.04.2018 (BVerwG 9 BN 4.18) entschieden, dass der in der Abfallgebührenordnung der Stadtgemeinde Bremen verwendete Gebührenmaßstab (Kombination aus haushaltsbezogener Grundgebühr und mengen-/ personenbezogener Leistungsgebühr) nicht gegen Bundesrecht verstößt.


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Grundgebühr je Nutzungseinheit

Das Bundesverwaltungsgericht betont, dass dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger bei der Bemessung von Abfallgebühren ein weiter Gestaltungsspielraum eröffnet ist. Die Gebührenbemessung kann anhand von verschiedenen Maßstäben wie z.B. Abfallmenge, Behältergewicht, aber auch der Anzahl der Personen und Haushaltungen auf dem angeschlossenen Grundstück erfolgen. Eine Grundgebühr, deren Höhe sich nach der Anzahl der Nutzungseinheiten, d.h. Wohnungen, Läden etc. auf dem Grundstück bestimmt, ist dem Bundesverwaltungsgericht zufolge nicht zu beanstanden. Ein Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot (Art. 3 Abs. 1 GG) ist jedenfalls nicht zu befürchten, solange der gewählte Gebührenmaßstab einheitlich angewendet wird. Anders ausgedrückt, dürfen wesentlich gleiche Sachverhalte bei der Bemessung der Benutzungsgebühren nicht ohne sachlich rechtfertigenden Grund ungleich behandelt werden.

Mindestentleerungen im Rahmen der Leistungsgebühr

Dem Bundesverwaltungsgericht zufolge ist es ausdrücklich zulässig, mehrere Gebührenmaßstäbe miteinander zu kombinieren. Auch ist es nicht zu beanstanden, wenn die Leistungsgebühr an die Größe der Abfallbehälter anknüpft und darüber hinaus eine bestimmte Anzahl an Mindestentleerungen vorsieht. Dem Gebot, Anreize zur Abfallvermeidung zu schaffen (§ 6 KrWG), läuft die Festlegung einer Mindestentleerungszahl jedenfalls nicht zuwider.

[GGSC] hat die Stadtgemeinde Bremen erfolgreich in dem Beschwerdeverfahren über die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundesverwaltungsgericht vertreten und berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Kalkulation der Abfallgebühren und bei der Ausgestaltung von Abfall- und Abfallgebührensatzungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll