Update gewerbliche Sammlungen (Teil 2 von 3)

Im zweiten Teil des August-Updates zu den gewerblichen Sammlungen weisen wir auf zwei aktuelle erstinstanzliche Entscheidungen des VG Düsseldorf und des VG Chemnitz hin.

Das VG Düsseldorf erörtert im Schwerpunkt die Frage, welche privaten Sammlungen bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle zu berücksichtigen sind und wie die konkrete Mengenberechnung durchzuführen ist. Die Entscheidung des VG Chemnitz zur Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers betrifft eine umstrittene Rechtsfrage, die aktuell auch Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist.


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Neues zur Berechnung der Irrelevanzschwelle

Das VG Düsseldorf hatte über die Frage zu entscheiden, ob die Sammelmenge einer gewerblichen Altkleidersammlung in die Berechnung der Irrelevanzschwelle einzubeziehen ist, wenn der Sammler nach einer gerichtlichen Eilentscheidung vorläufig sammeln darf (Urteil vom 04.06.2018, Az.: 17 K 3613/16).

Zunächst erörtert das VG, welche privaten Sammlungen bei der Ermittlung der Irrelevanzschwelle überhaupt zu berücksichtigen sind. In erster Linie seien weitere angezeigte, aber insbesondere wegen einer sofort vollziehbaren Untersagungsverfügung noch nicht durchgeführte gewerbliche Sammlungen zu berücksichtigen. Diese Aufzählung sei nicht abschließend, sodass zudem etwa bislang nicht durchgeführte gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen, die noch nicht vollständig angezeigt wurden oder aber vollständig angezeigte Sammlungen, die wegen fehlenden Ablaufs der in § 18 Abs. 1 KrWG normierten Dreimonatsfrist noch nicht durchgeführt werden (dürfen), als mögliche Zusatzbelastungen bei der Bestimmung der Irrelevanzschwelle zu berücksichtigen sein können.

Außerdem sei die Menge einer angezeigten gewerblichen Sammlung in die Irrelevanzschwelle einzubeziehen, die zunächst durch sofort vollziehbare Ordnungsverfügung untersagt worden ist und mit deren Durchführung erst nach stattgebender Entscheidung in einem gerichtlichen Eilverfahren begonnen wurde. Eine solche Sammlung könne erst dann als Bestandssammlung bezeichnet werden, wenn die Sammlungsuntersagung im Hauptsacheverfahren rechtskräftig und damit endgültig aufgehoben wurde.

Die konkrete Mengenberechnung nimmt das VG in der Weise vor, als es der Alttextil-Menge des örE (240 t/Jahr) die Menge der berücksichtigungsfähigen privaten Sammlungen gegenüberstellt (114 t/Jahr) und zu einer Überschreitung der Irrelevanzschwelle gelangt. Damit nimmt das VG die auch von [GGSC] vertretene „absolute“ Berechnung vor, allerdings ohne rechtmäßig durchgeführte Bestandssammlungen als Belastung des örE zu berücksichtigen.

Klagebefugnis des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers und nochmals Irrelevanzschwelle

Das VG Chemnitz hat die Klage eines örE abgewiesen, mit der dieser sich gegen die Durchführung einer gewerblichen PPK-Sammlung gewendet hat (Urteil vom 16.05.2018, Az.: 2 K 2219/14). Das VG hielt die Klage bereits für unzulässig, weil dem örE kein eigenständiges subjektives Recht zustehe, das ihm erlaube, eine Untersagung einer gewerblichen Sammlung auf dem Rechtsweg durchzusetzen.

Damit hat das VG Chemnitz in einer bislang in der Rechtsprechung umstrittenen und höchstrichterlich noch nicht geklärten Rechtsfrage entschieden, obwohl diese Rechtsfrage aktuell Gegenstand eines Revisionsverfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht ist, in dem [GGSC] den klagenden örE vertritt. Zudem hat sich das Verwaltungsgericht erstaunlicherweise, trotz der aus seiner Sicht bestehenden Unzulässigkeit der Klage, auch zur Rechtmäßigkeit der Untersagung der Sammlung in der Sache geäußert und die Klage mangels Überschreitung der Irrelevanzschwelle auch für unbegründet gehalten. Gegen die Entscheidung wurde Berufung eingelegt.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger und Untere Abfallbehörden zu Fragen im Umgang mit privaten Abfallsammlungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll