Anerkennung einer Investition als Umstrukturierungsmaßnahme

Um die Anerkennung einer Investition als Umstrukturierungsmaßnahme i.S. von § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV ging es im Beschluss des OLG Düsseldorf vom 15. November 2017 – VI-3 Kart 60/16 (V).

Die Beschwerdeführerin, Betreiberin eines Elektrizitätsübertragungsnetzes, hatte am 29. März 2013 bei der Bundesnetzagentur die Genehmigung einer Investitionsmaßnahme gem. § 23 Abs. 1 ARegV beantragt.


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Die Bundesnetzagentur lehnte den Antrag der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Beschluss vom 29. April 2016 ab. Zur Begründung stellte sie darauf ab, dass die dem Antrag zugrundeliegenden Maßnahmen die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 ARegV nicht erfüllten. Es handele sich bereits nicht um eine Investition in das Übertragungsnetz, sondern es solle ein Nachrichtennetz losgelöst von einem Projekt im Übertragungsnetz installiert werden. Da mit der Verlegung eigener Lichtwellenleiter auf Bestandstrassen keine zusätzliche Funktion verbunden sei und sich lediglich die Eigentumsverhältnisse an dem Prozessdatennetz änderten, liege keine Umstrukturierungsinvestition vor. Auch eine Erweiterungsinvestition sei nicht gegeben, da der Ausbau des Kommunikationsnetzes weder zur physikalischen Vergrößerung des vorhandenen Elektrizitätsnetzes noch zur Erhöhung von Kapazitäten beitrage. Das sah das Oberlandesgericht anders.

Eine Investition sei als Umstrukturierungsinvestition anzusehen, wenn sie sich nicht im Austausch vorhandener Komponenten und damit zwangsläufig einhergehender Verbesserungen erschöpfe, sondern jedenfalls auch zu einer nicht nur unbedeutenden Veränderung von sonstigen technischen Parametern führe, die für den Betrieb des Netzes wesentlich seien. Diesen Anforderungen genüge die streitgegenständliche Maßnahme insoweit, als dass sie sich nicht in einem bloßen Wechsel der Eigentumsverhältnisse erschöpfe, sondern zu einem erheblichen Zuwachs an für den Netzbetrieb maßgeblichen Funktionalitäten führe, wobei ggf. der Ansatz eines Ersatzanteils in Betracht komme.

Definition der Umstrukturierungsmaßnahme

Der Anerkennung als Umstrukturierungsmaßnahme stehe nicht entgegen, dass es sich um eine vom Übertragungsnetz losgelöste, nicht die Primärtechnik betreffende Investition handele. Die Definition der Umstrukturierungsmaßnahme i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV beschränke den Anwendungsbereich gerade nicht auf die zum eigentlichen Übertragungsnetz gehörenden Parameter, sondern erfasst sämtliche Parameter, die für den Betrieb des Netzes wesentlich seien. Darunter könnten auch losgelöst von einem Projekt in dem eigentlichen Übertragungsnetz durchgeführte Veränderungen der Sekundärtechnik fallen. Auch eine Investition in die Sekundärtechnik sei zugleich eine Investition in das Übertragungsnetz, da es nicht ohne die notwendige Sekundärtechnik betrieben werden könne.

Eine Investition sei nicht schon deswegen als Umstrukturierungsmaßnahme einzuordnen, weil eigene an die Stelle bisher angemieteter Betriebsmittel treten sollten.. Vielmehr könne ein solcher Austausch eine nichtgenehmigungsfähige Ersatzbeschaffung darstellen. Dem stehe nicht entgegen, dass die hierfür notwendigen finanziellen Mittel nicht über Abschreibungen der Altanlagen hätten verdient werden können. Die Entscheidung für oder gegen eigene Betriebsmittel sei Ausdruck und Folge der unternehmerischen Freiheit des Netzbetreibers und habe für die Abgrenzung zwischen Ersatz- und Umstrukturierungsinvestitionen außer Betracht zu bleiben.

Die Genehmigungsfähigkeit als Umstrukturierungsmaßnahme i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV setze nicht voraus, dass durch die Investition über die bestehenden Funktionen hinaus weitere, für den Netzbetrieb wesentliche und bislang nicht gedeckte Funktionalitäten geschaffen würden. Die Bundesnetzagentur verkenne, dass die Voraussetzungen, unter denen eine Investitionsmaßnahme als notwendig und genehmigungsfähig angesehen werden könne, in § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV abschließend aufgeführt seien.

Weitere und darüber hinausgehende Anforderungen an die Notwendigkeit, insbesondere spezifische Anforderungen an die Bedarfsgerechtigkeit, enthalte die Vorschrift hingegen nicht. Überdies stellte das Gericht fest, dass im Streitfall der Ausbau des Datenübertragungsnetzes für die Stabilität des Gesamtsystems i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 ARegV notwendig sei.

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