VG Cottbus entscheidet zur neuen Gewerbeabfallverordnung

Erstmalig hat ein Verwaltungsgericht die neuen Regelungen der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) angewendet. Ein Gewerbebetrieb wollte u.a. gerichtlich feststellen lassen, dass er nicht verpflichtet ist, eine Pflichtrestmülltonne zu nutzen.

Das VG Cottbus hat die Klage abgewiesen (Urteil vom 22.03.2018, Az.: 6 K 1975/15). Der von [GGSC] vertretene örE konnte somit seinen entsprechenden Bescheid mit Erfolg verteidigen.


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Rechtliche Maßstäbe zur Pflichtrestmülltonne gelten auch nach neuer GewAbfV

Nach § 7 Abs. 2 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer überlassungspflichtiger gewerblicher Siedlungsabfälle Abfallbehälter des örE in angemessenem Umfang nach dessen Festlegungen, mindestens aber einen Behälter, zu nutzen.

Das VG wendet die Maßstäbe der Rechtsprechung zur früheren Rechtslage auch auf die neue GewAbfV an. Die gesetzliche Pflicht zur Nutzung einer Restmülltonne enthalte die sich auf die Erfahrungen der Vollzugspraxis stützende widerlegliche Vermutung, dass bei jedem Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle zwangsläufig auch Abfälle zur Beseitigung anfielen. Dies gelte auch dann, wenn der Gewerbebetrieb seiner Pflicht der Abfallvermeidung und -verwertung ordnungsgemäß nachkomme. Die Abfallbesitzer unterlägen grundsätzlich der Überlassungspflicht und hätten einen Pflichtrestmüllbehälter des örE zu nutzen. Die Bestimmung des angemessenen Umfangs der Abfallbehälternutzungspflicht sei nach Ansicht des VG Cottbus dem kommunalen Satzungsrecht vorbehalten. Kann der Erzeuger und Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle im Einzelfall darlegen und beweisen, dass bei ihm keine Beseitigungsabfälle anfallen, kommt eine Befreiung von der Pflicht zur Nutzung einer Pflichtrestmülltonne in Betracht.

Auch bei zertifiziertem Entsorgungsfachbetrieb fallen überlassungspflichtige Abfälle an

Das VG Cottbus hat im konkreten Fall entschieden, dass (auch) ein zur Sammlung und Beförderung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen zertifizierter Entsorgungsfachbetrieb verpflichtet ist, eine Pflichtrestmülltonne vorzuhalten. Die Klägerin konnte nicht darlegen und beweisen, dass bei ihr keine überlassungspflichtigen Abfälle anfallen.

Das von ihr im Verfahren vorgelegte Bestätigungsschreiben der Entsorgungsanlage, wonach diese in der Lage sei, gewerbliche Siedlungsabfälle mit einer Quote von 100 % zu verwerten, sei nicht ausreichend. Auch das Entsorgungsfachbetriebezertifikat der Klägerin zur Lagerung, Beförderung und Sammlung von u.a. gemischten Siedlungsabfällen treffe keine Aussage darüber, ob es sich bei diesen Abfällen um Abfälle zur Verwertung oder Beseitigung handele. Ebenso genüge der Hinweis der Klägerin auf die Kompostierung biologisch abbaubarer Abfälle nicht, da hierdurch nicht nachgewiesen werde, dass sämtliche anfallende gewerbliche Siedlungsabfälle ordnungsgemäß verwertet würden.

Konkreter Verwertungsweg muss dargelegt und ggf. bewiesen werden

Die Klägerin hätte vielmehr den Nachweis führen müssen, dass mit dem Zuführen ihrer gewerblichen Siedlungsabfälle zur von ihr benannten Sortieranlage ein Verfahren eingeleitet werde, dessen Hauptergebnis eine stoffliche bzw. energetische Verwertung darstelle. Der Erzeuger bzw. Besitzer gewerblicher Siedlungsabfälle benötige ein Mindestmaß an konkreten Informationen darüber, in welcher Art und Weise der von ihm abgegebene Abfall weiter behandelt werde. Übergibt der Gewerbetreibende die Abfälle einem Entsorgungsunternehmen habe dieses jedenfalls in groben Zügen näher darzulegen, in welchem Umfang und in welcher Art der Abfall einer stofflichen Verwertung zugeführt bzw. zu einer energetischen Verwertung aufbereitet werde.

ÖrE sollten Anträge auf Befreiung genau prüfen

ÖrE sollten auch im Geltungsbereich der neuen GewAbfV die Verpflichtung zur Nutzung einer Pflichtrestmülltonne genau prüfen. Die Anforderungen an die Widerlegung der gesetzlichen Vermutung, dass bei Erzeugern bzw. Besitzern von gewerblichen Siedlungsabfällen Abfälle zur Beseitigung anfallen, sind auch nach der neuen GewAbfV hoch. ÖrE sollten daher konkrete Nachweise zum Verwertungsweg von den Gewerbebetrieben fordern. Werden Nachweise nicht (ausreichend) vorgelegt, kann ein Antrag auf Befreiung von der Pflichtrestmülltonne mit entsprechender Begründung abgelehnt werden.

[GGSC] berät regelmäßig örE in allen Fragen zur Umsetzung der neuen GewAbfV.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll