Rückwärtsfahrverbot bei der Abfallsammlung: Möglichkeiten der Anpassung des Satzungsrechts

Bundesweit ist es in der Vergangenheit immer wieder zu schweren Personenunfällen im Zusammenhang mit rückwärtsfahrenden Abfallsammelfahrzeugen gekommen.

Als Reaktion hierauf hat der Spitzenverband der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV) die Branchenregel 114-601 (Branche Abfallwirtschaft/ Teil I: Abfallsammlung) herausgegeben. Diese enthält einschränkende Regelungen zum Rückwärtsfahren von Abfallsammelfahrzeugen. Zahlreiche Kommunen sehen sich nunmehr veranlasst, die Organisation ihrer Abfallsammlung zu ändern und das Satzungsrecht anzupassen.


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Pflichten aufgrund der Branchenregel DGUV 114-601

Der Branchenregel DGUV 114-601 fasst geltendes Arbeitsschutz- und Straßenverkehrsrecht zusammen und gilt verbindlich für öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger. Ihr zufolge ist die Tourenplanung der Abfallsammlung dergestalt zu organisieren, dass Rückwärtsfahrten der Abfallsammelfahrzeuge vermieden werden.

Rückwärtsfahrten sind nur in eng umgrenzten Ausnahmefällen zulässig. Voraussetzung ist das Ausschöpfen sämtlicher planerischer Möglichkeiten zur Minimierung von Rückwärtsfahrten und die Einhaltung weiterer Parameter (z.B. Mindestabstand zu allen Objekten auf der Rückwärtsfahrt von 0,5 m, Maximalfahrstrecke von 150 m, keine Sichtbehinderungen durch Baum-, Ast- und Strauchwerk).

Handlungsmöglichkeiten

Öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger haben die Möglichkeit, die vom Rückwärtsfahrverbot betroffenen Anschlusspflichtigen zum Transport ihrer Abfallbehälter bis zur nächsten, mit einem Abfallsammelfahrzeug ohne Rückwärtsfahrt befahrbaren Straße zu verpflichten. Dabei ist es von Bedeutung, den Kreis der Verpflichteten klar bestimmbar herauszuarbeiten und die Grenzen der Zumutbarkeit (Länge der Wegstrecke, etwaiges Gefälle, Straßenbelag etc.) nicht zu überschreiten. Die Einrichtung von Sammelplätzen für Abfallbehälter hat im Einzelfall möglicherweise auch sondernutzungsrechtliche Relevanz.

Denkbar ist auch, dass die Bediensteten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers den Behältertransport durchführen. Je nachdem, ob die Satzung vorsieht, dass der Behältertransport von den Einrichtungsnutzern freiwillig oder verpflichtend in Anspruch genommen wird, sind die Kosten in der Gebührenkalkulation in unterschiedlicher Weise zu berücksichtigen.

Bei entsprechenden Gegebenheiten im Entsorgungsgebiet wird auch der Einsatz kleinerer Sammelfahrzeuge, die schmale (Stich-) Straßen in Vorwärtsfahrt anfahren können, diskutiert.

[GGSC] verfügt über eine langjährige Expertise in satzungs- und gebührenrechtlichen Fragen. Der Umgang mit dem Rückwärtsfahrverbot bei der Abfallsammlung ist dabei auch Gegenstand der aktuellen Beratungspraxis.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll