Verpackungsrecht: Verlängerung für eine unwirksame Regelung?

Das Bundesverwaltungsgericht hatte bekanntlich die zentrale Regelung der VerpackV zur Mitbenutzung kommunaler Wertstoffsysteme (§ 6 Abs. 4 Satz 5) bereits im Frühjahr 2015 für unwirksam erklärt

Der Gesetzgeber brauchte 27 Monate, um mit § 22 Abs. 4 VerpackG eine Neuregelung zu schaffen, die er wiederum 18 Monate später – zum 01.01.2019 – in Kraft treten lässt. Erste Stimmen unter Systembetreibern beanspruchen nun 24 weitere Monate Übergangszeit und berufen sich dabei auf § 35 Abs. 3 VerpackG. Nach Satz 1 der Vorschrift „gelten bis zum Abschluss einer (Abstimmungsvereinbarung), längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung“ fort, wenn „zum 01.01.2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung vorliegt“.


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Kritik an der Auslegung

Auch wenn sich Vertreter der privaten Entsorgungswirtschaft für Teile ihrer Argumentation auf der Seite des BMU wähnen, das sich durch einen Mitarbeiter unlängst zu einer großzügigen Auslegung der Übergangsvorschrift bei Auslaufen einer Abstimmungsvereinbarung zum 31.12.2018 geäußert hatte, so sind doch deutliche Zweifel an einer solchen Auslegung angebracht. Das gilt zunächst einmal für diejenigen örE, die aufgrund von Auslaufen oder Kündigung früherer Abstimmungsvereinbarungen keine Abstimmungsvereinbarungen der Systembetreiber mehr vorliegen haben. Denn wo nichts ist, kann auch nichts verlängert werden. Entsprechendes dürfte nach Auffassung von [GGSC] auch für alle Abstimmungsvereinbarungen vorliegen, die zum 31.12.2018 (mangels Verlängerung oder infolge einer Kündigung) auslaufen. Denn jedenfalls für „eine juristische Sekunde“ besteht auch hier zum 01.01.2019 keine Abstimmungsvereinbarung mehr, die verlängert werden könnte.

Dies gilt aber auch und gerade inhaltlich für das Abstimmungsthema PPK-Entsorgung, das bislang nur selten – und wenn überhaupt, dann allenfalls rudimentär – Gegenstand von Abstimmungsvereinbarungen war. Insoweit liegt jedenfalls für PPK meist (überhaupt) keine „auf Grundlage der VerpackV“ ergangene Abstimmungsvereinbarung vor. Das gilt umso mehr für den Aspekt des angemessenen Entgelts, dessen fehlerhafte Rechtsgrundlage gerade durch das VerpackG repariert werden sollte und das sich bislang in keiner Abstimmungsvereinbarung findet. Es ist somit wenig überzeugend, wenn eine Nicht-Bestimmung verlängert werden soll und ein legislativer Fehler am Ende fast 6 Jahre auf Reparatur warten soll. Die Systembetreiber gehen jedenfalls ein hohes Risiko ein, wenn sie diese Rechtsauffassung vertreten wollen: Fehlt am 01.01.2019 in einem Bundesland auch nur eine Abstimmung, so ist die zuständige Behörde nach § 18 Abs. 3 i.V.m. 1 Satz 2 Nr. 2 VerpackG befugt die Systemgenehmigung (bisher: Systemfeststellung) zu widerrufen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll