Verpackungsrecht: Verlängerung für eine unwirksame Regelung?
Das Bundesverwaltungsgericht hatte bekanntlich die zentrale Regelung der VerpackV zur Mitbenutzung kommunaler Wertstoffsysteme (§ 6 Abs. 4 Satz 5) bereits im Frühjahr 2015 für unwirksam erklärt
Der Gesetzgeber brauchte 27 Monate, um mit § 22 Abs. 4 VerpackG eine Neuregelung zu schaffen, die er wiederum 18 Monate später – zum 01.01.2019 – in Kraft treten lässt. Erste Stimmen unter Systembetreibern beanspruchen nun 24 weitere Monate Übergangszeit und berufen sich dabei auf § 35 Abs. 3 VerpackG. Nach Satz 1 der Vorschrift „gelten bis zum Abschluss einer (Abstimmungsvereinbarung), längstens jedoch für einen Übergangszeitraum von zwei Jahren, die auf Grundlage von § 6 Abs. 4 der Verpackungsverordnung getroffenen Abstimmungen als Abstimmungsvereinbarung“ fort, wenn „zum 01.01.2019 noch keine neue Abstimmungsvereinbarung vorliegt“.
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