Systembetreiber verweigern Umsetzung des Verpackungsgesetzes

Wir haben in einem Rundschreiben vor einigen Tagen unter dem Titel:

„War was? – Die Systembetreiber verweigern die Umsetzung des Verpackungsgesetzes!“ (Link) von den angelaufenen Gesprächen zwischen den Ausschreibungsführern und den örE berichtet. Zwischenzeitig hat sich die Praxis der Ausschreibungsführer bestätigt, die örE um die Bestätigung oder Aktualisierung der eigentlichen Beschreibung LVP zu bitten. Es gehe jetzt allein um die Vorbereitung der Ausschreibung LVP für den Leistungszeitraum 2019 – 2021.


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Was tun?

[GGSC] empfiehlt den örE, sich nicht an Verlängerungen oder Bestätigungen der alten Systembeschreibungen zu beteiligen, denn das Verpackungsgesetz tritt am 01.01.2019 in Kraft und ab da muss das neue Recht Vorrang vor alten Vereinbarungen haben, soweit nicht ausnahmsweise tatsächlich eine Übergangsvorschrift eingreift. Soweit erforderlich sollen die örE aktualisierte Bestandszahlen übermitteln, aber zugleich verdeutlichen, dass man mit dem Vorgehen nicht einverstanden ist. Es ist in geeigneter Form herauszustreichen, was die Erwartungen der örE sind:

  • Wie ist das LVP-Sammelsystem zu ändern? Wo haben die Systeme noch im LVP-Leistungszeitraum 2019 bis 2021 mit Rahmenvorgaben zu rechnen?
  • Welche Änderungen durch den örE sind im Zuge der Umsetzung des Verpackungsgesetzes bei der Mitbenutzung der kommunalen PPK-Sammelstrukturen vorgesehen, insbesondere durch Vorgabe der Berechnung des Volumenanteils? Inwieweit werden Herausgabeverlangen der Systembetreiber abgelehnt werden?
  • Wo werden die geltenden Nebenentgeltpauschalen als nicht auskömmlich angesehen? Dem Vernehmen nach sollen ab 2019 für Nebenentgelte wiederum Pauschalen fortgelten und dem gebührenrechtlichen Entgeltanspruch der örE aus § 22 Abs. 9 VerpackG entgegengehalten werden.

Die örE müssen ihren Unwillen und ihre Interessen deutlich artikulieren. Die Systeme werden sich kurzfristig zusammensetzen und auswerten, inwieweit ihre Strategie der Vertagung aufgeht. Das kommunale Lager muss sich in vergleichbarer Weise verständigen:

  • Die örE werden das Instrument der Rahmenvorgabe zum frühest möglichen Zeitpunkt nutzen.
  • Die örE wissen um die Not der Systeme, ausreichende Verwertungsnachweise über gestiegene PPK-Mengen beibringen zu müssen.
  • Die örE müssen die Länder in die Verantwortung nehmen, falschen Interpretationen der Übergangsvorschrift des § 35 Abs. 3 VerpackG entgegenzutreten. Eine Genehmigung eines Systembetreibers setzt voraus, dass eine Abstimmungsvereinbarung und zwar nicht wie früher „flächendeckend“, sondern mit jedem örE eines Landes vorliegt. Da wird z. B. zu klären sein, ob eine Interpretation des BMU haltbar ist, eine alte Abstimmungsvereinbarung, die bis zum 31.12.2018 befristet und somit beendet ist, könne gleichwohl am 01.01.2019 für bis zu zwei Jahre fortgelten. Andernfalls kann nach § 18 Abs. 3 VerpackG ein Widerruf der Genehmigung durch das zuständige Land erfolgen.

Die Abschaffung der dualen Systeme steht aktuell nicht auf der politischen Agenda, aber die Systembetreiber müssen achtsam sein, dass sie sich nicht selbst abschaffen!

Die Systembetreiber müssen sich deshalb um Abstimmungsvereinbarungen bemühen, die den Anforderungen des Verpackungsgesetzes entsprechen. Es geht eben nicht mehr nur um LVP, sondern bundesweit insbesondere um Verhandlungen zur Ausgestaltung der PPK-Mitentsorgung.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll