OVG Münster untersagt gewerbliche Alttextilsammlungen in Krefeld

Gruneberg Rechtsanwälte: Besonderer Schutz für hochwertige kommunale Erfassungssysteme

Die Kölner Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte begrüßt die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts Münster, das erneut den besonderen Schutz hochwertiger kommunaler Erfassungssysteme bekräftigt.


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Denn mit seinen Urteilen vom 22.02.2018 bestätigt das OVG die Untersagung von zwei gewerblichen Alttextilsammlungen, da diese die Funktionsfähigkeit der vom Drittbeauftragten des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers flächendeckend vorgehaltenen Entsorgungsinfrastruktur wesentlich beeinträchtigen. Dabei legen die Richter erstmals die vom Bundesverwaltungsgericht in den Jahren 2016 und 2017 aufgestellten Maßstäbe zur Ermittlung einer Funktionsbeeinträchtigung im Sinne von § 17 Abs. 3 KrWG aus.

Die Klägerinnen, zwei überregional tätige Entsorgungsunternehmen, hatten für das Stadtgebiet Krefeld jeweils eine gewerbliche Containersammlung für Alttextilien aus privaten Haushaltungen angezeigt. Nach vorheriger Anhörung untersagte die beklagte kreisfreie Stadt, die jetzt von der Kanzlei Gruneberg Rechtsanwälte erfolgreich vertreten wurde, die Durchführung der Sammlung, da dieser überwiegende öffentliche Interessen entgegenstünden.

Die gegen die Ordnungsverfügung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf eingereichte Klage hatte zunächst Erfolg. Der Sammlung stünden nach Auffassung des VG Düsseldorf keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegen, da allein die Existenz eines hochwertigen Entsorgungssystems der Beklagten für eine Beeinträchtigung der Planungssicherheit und Organisationsverantwortung nicht ausreiche. Es sei gerade nicht ersichtlich, dass die Sammlung der Klägerinnen wesentliche Auswirkungen auf die Entsorgungsstrukturen der Beklagten haben werde.

Die gegen das verwaltungsgerichtliche Urteil eingelegte Berufung wurde vom OVG Münster zugelassen und hatte nun ebenfalls Erfolg. Mit Urteil vom 22.02.2018 wurde das angefochtene Urteil geändert und die Klage abgewiesen.

„Die Entscheidungen schaffen nun aus kommunaler Sicht mehr Rechtsklarheit für die nach wie vor umstrittenen Regelungen zur Zulässigkeit gewerblicher Sammlungen und tragen dazu bei, den Gesetzesvollzug zu vereinheitlichen“, erklären Dr. Ralf Gruneberg sowie Senior Associate Lorenz Frank, der das Verfahren betreut hat. Dies gelte insbesondere für die Irrelevanzschwelle.

So komme der 20. Senat zu dem Ergebnis, dass die zur Ermittlung einer wesentlichen Beeinträchtigung der Funktionsfähigkeit erforderliche Irrelevanzschwelle auf Grundlage einer mengenmäßigen Gegenüberstellung der öffentlichen Sammelmengen mit jenen der zukünftig hinzutretenden privaten Sammlungen erfolgen müsse. Dahingegen blieben die bereits rechtmäßig durchgeführten privaten Sammlungen bei dieser Betrachtung außen vor. Denn diese bildeten lediglich den Rahmen der Vorbelastungen, innerhalb dessen sich die Sammlung des öffentlich-rechtlichen Entsorgers bislang behauptet hat.

OVG Münster untersagt gewerbliche Alttextilsammlungen in Krefeld - Anhang 1
Gruneberg Rechtsanwälte