Bußgeldvorschriften in Satzungen

In kommunalen Abfall- bzw. Abfallgebührensatzungen finden sich in aller Regel auch Festlegungen zu Ordnungswidrigkeiten, mit denen Verstöße gegen die Satzung als Ordnungswidrigkeit geahndet werden

Wie derartige Regelungen im Satzungstext rechtssicher und vollzugstauglich zu formulieren sind, kann im Einzelfall schwierig sein.


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„Blankettnormen“ sind grundsätzlich zulässig

Die in der Praxis regelmäßig anzutreffende Regelungstechnik von Bußgeldvorschriften in Satzungen sind sog. „Blankettnormen“. Hierbei handelt es sich um Straf- bzw. Bußgeldvorschriften, die das tatbestandsmäßige Verhalten nicht in der Satzung selbst (umfassend) umschreiben, sondern die im Wortlaut auf eine gesetzliche Vorschrift verweisen. Erst mit der Norm, auf die verwiesen wird, erschließt sich der Regelungsinhalt. Solche Regelungen sind u. a. nur zulässig, wenn die in der Satzung in Bezug genommene Norm hinreichend klar erkennbar und mit zumutbarem Aufwand auffindbar ist. Regelmäßig muss in der Norm auch auf die gesetzliche Grundlage, die die Ahnung von Ordnungswidrigkeiten erlaubt, verwiesen werden.

Höhere Anforderungen bei Verweis auf Rechtsverordnungen

Höhere Anforderungen werden an Blankettnormen gestellt, wenn sie auf eine Rechtsverordnung Bezug nehmen. In diesem Fall müssen die Voraussetzungen des Bußgeldtatbestandes sowie Art und Maß des Bußgeldes schon in der gesetzlichen Ermächtigung für die Rechtsverordnung und nicht erst aus der Rechtsverordnung ersichtlich sein.

Folgen und Hinweise für die Praxis

Bei der Überarbeitung von Satzungen sollte stets geprüft werden, ob die Regelung zu den Ordnungswidrigkeiten vollständig ist. Zu prüfen ist dabei auch, ob einzelne Satzungsbestimmungen bereits in Gesetzen bzw. Rechtsverordnungen im Falle eines Verstoßes mit einem Bußgeld belegt sind. Im Bereich des Abfallrechts ist hier insbesondere die Vorschrift des § 69 KrWG zu nennen. In dieser Norm werden Verstöße gegen Rechtspflichten aus dem KrWG als Ordnungswidrigkeiten mit Bußgeldern belegt.

[GGSC] berät regelmäßig bei der Aufstellung, Überarbeitung bzw. Ergänzung von kommunalen Satzungen.

Link zum Artikel: http://www.ggsc.de/fileadmin/user_upload/newsletter/Abfall/2018_03/news9.html

Link zur Homepage:  www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll direkter Link zum Artikel