Neue Herausforderungen an die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlamm bei in Planung befindlichen Wasserschutzgebieten

Die Novellierung der Klärschlammverordnung (AbfKlärV) führt zu Unsicherheiten im Umgang mit der Aufbringung von Klärschlamm bei in Planung befindlichen, aber (noch) nicht festgesetzten Wasserschutzgebieten


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Neue Anforderungen an die landwirtschaftliche Verwertung von Klärschlämmen

Die novellierte AbfKlärV ist am 02.10.2017 im Bundesgesetzblatt verkündet worden. Am darauf folgenden Tag ist die Novelle in Kraft getreten und hat die bisher gültige AbfKlärV ersetzt. Mit der Neufassung wird aus Vorsorgegründen die bodenbezogene Verwertung bei größeren Kläranlagen verboten und die Betreiber dieser Anlagen nach gestaffelten Übergangsfristen zur Rückgewinnung des Phosphors verpflichtet. Für Klärschlämme aus Kläranlagen mit einer Ausbaugröße kleiner 50.000 Einwohnerwerte (EW) bleibt weiterhin die Möglichkeit der bodenbezogenen Klärschlammverwertung bestehen.

Für Kläranlagen bis 50.000 EW sowie Kläranlagen ab 50.000 EW in der Übergangszeit ergeben sich bezüglich der bodenbezogenen Verwertung verschiedene – sofort gültige - Änderungen. Unter anderem ist in § 15 Abs. 6 Nr. 1 der neuen AbfKlärV vorgesehen, dass das Auf- oder Einbringen eines Klärschlamms, eines Klärschlammgemischs oder eines Klärschlammkomposts auf oder in einem Boden in Wasserschutzgebieten – nunmehr auch der Zone III – nicht zulässig ist.

Umsetzungsprobleme in der Praxis

Die Änderung der AbfKlärV und die damit verbundene Aufnahme der Wasserschutzgebiete der Zone III führen in den Bundesländer teilweise zu Umsetzungsproblemen. Insbesondere der unterschiedliche Umgang mit Flächen, die sich im Neufestsetzungsverfahren befinden und bei denen noch keine Verordnung erlassen wurde, führt in der Praxis zu Rechtsunsicherheiten. So werden in einzelnen Bundesländern auch nicht festgesetzte Flächen für die Klärschlammaufbringung gesperrt. Demgegenüber werden in anderen Bundesländern über ein entsprechendes Portal zwar sowohl die gesperrten Wasserschutzgebiete, als auch die Flächen angezeigt, die sich im Neufestsetzungsverfahren befinden und bei denen noch keine Verordnung erlassen wurde, eine Sperrung erfolgt jedoch nicht.

Faktisches Verbot der Klärschlammaufbringung

Die in einigen Bundesländern praktizierte Sperrung von nicht festgesetzten Flächen für die Aufbringung von Klärschlamm führt zu einem faktischen Verbot der Klärschlammaufbringung, ohne dass eine entsprechende Rechtsverordnung oder behördliche Anordnung dieses legitimiert. Ein solches Vorgehen war jedoch weder nach der alten Rechtslage vorgesehen, noch sollte die Reform der AbfKlärV dies ermöglichen. § 15 Abs. 6 Nr. 1 AbfKlärV bezieht sich dem Wortlaut nach nur auf bestehende, also festgesetzte Wasserschutzgebiete. In der Gesetzesbegründung wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass die Formulierung des § 15 Abs. 6 Nr. 1 AbfKlärV bewusst von der bisherigen Regelung des § 4 Abs. 7 AbfKlärV a.F., in der auf weitergehende wasserrechtliche Anforderungen verwiesen wird, abweicht. Durch den ausschließlichen Rückgriff auf die Schutzzonen soll eine bundesweit einheitliche und somit vollzugsfreundliche Handhabung erreicht werden.

Die derzeitige unterschiedliche Handhabe von in Planung befindlichen Wasserschutzgebieten für die Klärschlammaufbringung und insbesondere eine Sperrung von nicht festgesetzten Flächen stellt abwasserbeseitigungspflichtige Körperschaften, aber auch Landwirte vor Herausforderungen, indem die Optionen für die landwirtschaftliche Verwertung weiter verengt werden.

[GGSC] berät regelmäßig Kommunen und kommunale Unternehmen im Zusammenhang mit den Anforderungen der AbfKlärV.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll