VG Stuttgart: Erhöhung der Sicherheitsleistungen für Systembetreiber ermessensfehlerfrei

Zwischenzeitlich hat das VG Stuttgart die Urteilsgründe zu seinen Entscheidungen vom Dezember 2017 vorgelegt

[GGSC] vertritt das Ministerium für Umwelt, Klima und Energiewirtschaft Baden-Württemberg im Streit um die Erhöhung der Sicherheitsleistung nach § 6 Abs. 5 Satz 3 Verpackungsverordnung. Mit Urteil vom 14.12.2017 sind die Klagen von sechs Betreibern dualer Systeme gegen die Bescheide des Ministeriums zur Erhöhung der Sicherheitsleistung vom Verwaltungsgericht Stuttgart abgewiesen worden (Az.: 14 K 2860/15 ua.).


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Sachverhalt

Gegenstand der Entscheidung ist die Erhöhung der Sicherheitsleistung der Systembetreiber. Nach der Verpackungsverordnung kann das Ministerium bei der Systemfeststellung oder nachträglich verlangen, dass der Systembetreiber eine angemessene, insolvenzsichere Sicherheit für den Fall leistet, dass er oder die von ihm Beauftragten die Pflichten nach der Verpackungsverordnung ganz oder teilweise nicht erfüllen und die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger oder die zuständigen Behörden Kostenerstattung wegen Ersatzvornahme verlangen können. Das Ministerium hat im Jahr 2015 die Berechnungsweise der Sicherheitsleistung neu strukturiert und aktuelle Daten zugrunde gelegt. Dadurch sind die in Baden-Württemberg zu leistenden Sicherheiten erheblich erhöht worden.

Ermächtigungsgrundlage wirksam

Das Verwaltungsgericht setzt sich in seinen Entscheidungen zunächst ausführlich mit der Wirksamkeit von § 6 Abs. 5 Satz3 VerpackV auseinander. Dabei legt es dar, dass die Anforderungen an die Bestimmtheit eingehalten sind; insbesondere seien die Bemessungsfaktoren zur Höhe der Sicherheitsleistung hinreichend bestimmt. Die Anordnung einer Sicherheitsleistung halte sich zudem im Rahmen der gesetzlichen Ermächtigung, denn Ziel der Sicherheitsleistung sei es, die Rücknahme von Verkaufsverpackungen sicherzustellen.

Sicherheitsleistung materiell rechtmäßig

Das Gericht setzt sich in seiner Entscheidung ausführlich mit der Neuberechnung der Sicherheitsleistung auseinander. Dabei wird die Abkehr von der bisherigen Berechnungsmethode ebenso wie die neue Art der Berechnung der Höhe der Sicherheitsleistung als ermessensfehlerfrei bewertet. Es sei nicht zu beanstanden, dass ein Zeitraum von einem Monat für die Sicherheitsleistung gewählt worden sei. Auch die Höhe der Sicherheitsleistung, für die sich das Land auf Zahlen des Bundeskartellamts gestützt hat, war nicht zu beanstanden. Gegen die Entscheidungen können die Systembetreiber jeweils einen Antrag auf Zulassung der Berufung stellen.

Aus aktuellem Anlass ist noch zu erwähnen, dass die Sicherheitsleistung nicht bei Forderungsausfall einzelnen Dienstleistern der Systembetreiber zur Verfügung steht, sondern bei Ausfall der Kostenerstattung nach Ersatzvornahme. § 18 Abs. 4 Verpackungsgesetz sieht auch für die ab 01.01.2019 geltende Rechtslage eine Regelung zur Sicherheitsleistung vor.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll