Organisation der Abfallwirtschaft [GGSC]
Berlin - 14.02.2018

Bei der Durchführung containergebundener Abfallsammlungen stellt sich die Frage, ob und inwieweit der örE für die Aufstellung seiner Container geeignete Standflächen im öffentlichen Straßenraum von den Städten und Gemeinden erhalten kann

Der Beitrag gibt einen kurzen Überblick über einige tatsächliche und rechtliche Probleme.

Straßenrechtliche Sondernutzungserlaubnis für Container

Die Aufstellung von Abfallcontainern im öffentlichen Straßenraum stellt zunächst eine erlaubnispflichtige Sondernutzung dar. Diese ist grundsätzlich von demjenigen, der Container im öffentlichen Straßenraum (dauerhaft) aufstellen möchte, bei der zuständigen Straßenbehörde zu beantragen. Die Straßenbehörde entscheidet im Einzelfall nach pflichtgemäßem Ermessen, ob der Erteilung einer straßenrechtlichen Sondernutzungserlaubnis straßenrechtliche Belange entgegenstehen. Dies gilt zunächst auch für die Container des örE.

Alternative: Befreiung von der Erlaubnispflicht

Die Straßengesetze der jeweiligen Bundesländer räumen den Gemeinden daneben die Befugnis ein, durch Satzung bestimmte Sondernutzungen von der Erlaubnispflicht zu befreien (bspw. § 18 Abs. 1 Satz 4 BbgStrG, § 18 Abs. 1 Satz 4 NStrG). Hat die Gemeinde für die Aufstellung von Altkleidercontainern des örE satzungsrechtlich eine Befreiung geregelt, braucht eine Sondernutzungserlaubnis im Einzelfall nicht mehr erteilt werden.

Besondere Rolle des örE?

Die satzungsrechtliche Befreiung zugunsten des örE für die Aufstellung seiner Altkleidercontainer kann dazu dienen, den örE in Erfüllung seiner gesetzlichen Entsorgungsaufgaben zu unterstützen. Die Entsorgungsverantwortung besteht dabei selbstverständlich auch für getrennt erfasste Abfälle wie den Alttextilien. Diese werden ganz überwiegend mittels Container gesammelt. Bestehende Sondernutzungssatzungen sollten darauf hin geprüft werden, ob bereits Regelungen zur Befreiung für die Container des örE vorhanden bzw. diese in der Praxis anwendbar sind. Ggf. ist eine Änderung bzw. Anpassung der Sondernutzungssatzungen erforderlich.

Was passiert, wenn keine Flächen zur Verfügung stehen?

Es kann aber auch vorkommen, dass im Entsorgungsgebiet nur eine geringe Anzahl bzw. keine Stellflächen für die Aufstellung von Abfallcontainern zur Verfügung stehen bzw. dem örE zur Verfügung gestellt werden. Dies ist in den Fällen regelmäßig unproblematisch, wenn die Entsorgung der betreffenden Abfälle (auf den vorhandenen Flächen, ggf. auch auf privaten Grundstücken) einschränkungslos sichergestellt ist. Sind hingegen bspw. keine ausreichenden Stellflächen im öffentlichen Straßenraum für Altkleidercontainer vorhanden und kann der Bedarf auch durch Flächen auf privaten Grundstücken nicht gedeckt werden, stellt sich die Frage, ob Städte und Gemeinden zur Sicherung der Entsorgungsverantwortung des örE zur Bereitstellung von Stellflächen im öffentlichen Straßenraum verpflichtet sind. Um rechtliche Konflikte zwischen den Beteiligten in diesem Bereich möglichst schon im Vorfeld zu vermeiden, sollte das erwartete Abfallaufkommen und der erforderliche Flächenbedarf für die Altkleidercontainer frühzeitig ermittelt und aufeinander abgestimmt werden. Steht der Bedarf fest, kann auch hier eine Befreiung von der Sondernutzungspflicht für Container des örE in der Sondernutzungssatzung sinnvoll sein.

Auch wenn in der Praxis selbst im Streitfall zwischen den unterschiedlichen Aufgabenträgern (Landkreise/Städte und Gemeinden) zumeist Lösungen gefunden werden, wäre es sinnvoll, wenn Landesgesetzgeber durch entsprechende straßenrechtliche Klarstellungen die Erfüllung der kommunalen Entsorgungsverantwortung vereinfachen.

[GGSC] berät örE und Straßenbehörden in abfall- und straßenrechtlichen Belangen der Aufstellung von Containern im öffentlichen Straßenraum.

Link zur Homepage: www.ggsc.de 

Teilen Sie diesen Beitrag


Gaßner, Groth, Siederer & Coll