Keine Gülle auf gefrorenem Boden ausbringen

Mecklenburg-Vorpommern: Bußgeld droht

Das Ausbringen von Gülle auf gefrorenem Boden ist ein Verstoß nach Düngeverordnung und zugleich CC-relevant.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Darauf weist aus aktuellem Anlass Landwirtschafts- und Umweltminister Dr. Till Backhaus hin. „Der Boden ist nach dem Dauerfrost der vergangenen Tage zentimetertief durchgefroren und kann die Nährstoffe nicht aufnehmen. Ein Abschwemmen der Gülle ins Oberflächenwasser ist nicht auszuschließen“, so der Minister. „Landwirten, die Wirtschaftsdünger auf den gefrorenen, unbewachsenen Acker bringen, droht nach einer Anzeige ein Bußgeld und die Kürzung ihrer EU-Direktzahlungen“, sagte Minister Backhaus.

Trotz Auslaufens der Sperrfrist für stickstoffhaltige Düngemittel am 31. Januar bleibt das Ausbringen von Gülle, Jauche, Gärresten aus Biogasanlagen, Geflügelkot und Mineraldünger verboten, wenn der Boden gefroren, wassergesättigt oder schneebedeckt ist. Auf bewachsenen Böden kann das Ausbringen dennoch an solchen Tagen erlaubt sein, für die der Deutsche Wetterdienst eine Auftauschicht prognostiziert, wenn der Boden nach dem Auftauen nicht wassergesättigt und ein Abschwemmen nicht zu befürchten ist.

Nach Angaben des Deutschen Wetterdienstes ist der Boden im Land derzeit zwischen 9 und 20 Zentimeter tief gefroren. Karten zu Bodenfrosttiefe und Auftauschichten können auf den Seiten des DWD abgerufen werden: https://www.dwd.de/DE/leistungen/bodenfrost_bl/bodenfrostbl.html

Hinweise zur Errichtung von Notlagern für Gülle und Gärreste sind einer Fachinformation der Stelle für landwirtschaftliches Fachrecht und Beratung unter www.lms-beratung.de zu entnehmen.

Ministerium für Landwirtschaft und Umwelt Mecklenburg-Vorpommern