Technische Möglichkeit und wirtschaftliche Zumutbarkeit in der Gewerbeabfallverordnung

Hinweise für die Praxis

In den Regelungen der neuen Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) finden sich die Begriffe der „technischen Möglichkeit“ und der „wirtschaftlichen Zumutbarkeit“. Auch wenn diese Begriffe im Abfallrecht nicht unbekannt sind (vgl. nur § 7 Abs. 4 KrWG), bestehen Schwierigkeiten, die Begriffe richtig auszulegen und anzuwenden. Der Beitrag liefert Hinweise für die Praxis.


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GewAbfV-Regelungen zur technischen Möglichkeit und der wirtschaftlichen Zumutbarkeit

Nach § 3 Abs. 1 GewAbfV haben Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen bestimmte Abfallfraktionen jeweils getrennt zu sammeln. Nach § 3 Abs. 2 GewAbfV entfällt die Pflicht zur Getrenntsammlung, wenn dies für die betr. Erzeuger und Besitzer technisch unmöglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist. Das Abweichen von der getrennten Sammlung aufgrund technischer Unmöglichkeit oder wirtschaftlicher Unzumutbarkeit ist zu dokumentieren. Soweit nicht getrennt gesammelt wird, sind die Abfälle vorzubehandeln (§ 4 Abs. 1 GewAbfV). Allerdings entfällt auch diese Pflicht, wenn die Vorbehandlung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist (§ 4 Abs. 3 GewAbfV).

§§ 8 und 9 GewAbfV folgen grundsätzlich dem gleichen Regelungsprinzip für Bau- und Abbruchabfälle. Nach § 8 Abs. 2 GewAbfV entfällt die Trennpflicht, wenn die Trennung technisch unmöglich oder wirtschaftlich unzumutbar ist. Dies ist nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 GewAbfV zu dokumentieren. Soweit keine getrennte Sammlung erfolgen muss, sind die Abfälle nach § 9 Abs. 1 GewAbfV vorzubehandeln. Dies muss nach § 9 Abs. 4 GewAbfV nicht erfolgen, wenn dies technisch nicht möglich oder wirtschaftlich nicht zumutbar ist.

Begriffspaar für Ausnahmeregelungen

Zusammengefasst ist der konkrete Bezugspunkt des Begriffspaares bei § 3 GewAbfV die Ausnahme von der Pflicht zur Trennung und bei § 4 GewAbfV die Ausnahme von der Pflicht zur (Vor-) Behandlung. Bezugspunkt des Begriffspaares bei § 8 GewAbfV ist die Ausnahme von der Pflicht zur Trennung, bei § 9 GewAbfV die (Vor-) Behandlung. Da es sich folglich jeweils um Ausnahmeregelungen handelt, sind sie ihrer Rechtsnatur nach im Weiteren eng auszulegen. Ferner folgt aus ihrer Rechtsnatur als Ausnahmeregelungen, dass im Zweifel derjenige darlegungs- und beweispflichtig ist, der sich hierauf beruft, im konkreten also der betr. Abfallbesitzer/-erzeuger bzw. Anlagenbetreiber.

Technische Möglichkeit

Für die auch in § 7 Abs. 4 KrWG angeführte, dort aber ebenfalls nicht definierte technische Möglichkeit ist davon auszugehen, dass nicht allein auf einen abstrakten technischen Entwicklungsstand abzustellen ist. Vielmehr geht es in der Regel darum, ob eine individuelle technische Realisierbarkeit gegeben ist. Hierbei sind die konkreten tatsächlichen Umstände in Augenschein zu nehmen. Zugleich wird durch die Beschränkung auf die „Nicht-Möglichkeit“ deutlich, dass bei der Realisierbarkeit z.B. auch eine räumliche Änderung oder eine Umstellung von bisherigen Betriebsabläufen im Gewerbetrieb des Besitzers/Erzeugers ohne Weiteres erwartet werden können.

Wirtschaftliche Zumutbarkeit

Für den Begriff der wirtschaftlichen Zumutbarkeit folgt aus § 7 Abs. 4 Satz 3 KrWG, dass diese solange gegeben ist, wie die mit der Trennung (bzw. Behandlung) verbundenen Kosten nicht außer Verhältnis zu den Kosten stehen, die für eine Entsorgung ohne diese Trennung (bzw. Behandlung) zu tragen wären. Zugleich wird durch den Maßstab deutlich, dass der Verordnungsgeber selbst von Mehrkosten ausgeht und bloße Mehrkosten gerade nicht ausreichen, eine wirtschaftliche Unzumutbarkeit zu begründen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll