Anmerkungen zur Ausschreibung der Klärschlammentsorgung

Neue Anforderungen an Ausschreibungsunterlagen zur Verwertung von Klärschlamm

Mit der Neuregelung der Klärschlammverordnung, die zum 03.10.2017 in Kraft getreten ist, können sich auch neue Anforderungen an die Gestaltung von Ausschreibungsunterlagen zur Verwertung von Klärschlamm ergeben. Öffentliche Auftraggeber müssen für den Fall, dass sie die Verwertung von Klärschlamm nicht in eigenen Anlagen durchführen können, sondern fremd vergeben, auf die rechtssichere Gestaltung von Vergabeunterlagen achten. Im Folgenden fassen wir einige Aspekte zusammen, die hier u.a. relevant werden können.


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Zur Beschreibung der Beschaffung

Bei der Gestaltung der Leistungsbeschreibung sollte darauf geachtet werden, dass dem Auftragnehmer kein unzulässiges Verwertungsverfahren abverlangt wird. Mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber mit der Neufassung der Klärschlammverordnung die bodenbezogene Verwertung einschränkt, ist grundsätzlich eine technik-offene Ausschreibung angezeigt. Mit Blick auf die mit der Novellierung auch angestrebte Phosphorrückgewinnung kann durch entsprechende Umweltkriterien im Rahmen der Wertung eine hochwertige stoffliche Verwertung bevorzugt werden.

Hinweise zur technischen und beruflichen Leistungsfähigkeit

Soweit und solange auch eine landwirtschaftliche Verwertung des Klärschlammes zulässig ist, kann es sinnvoll sein, Nachweise für Beispiele der Flächenaufnahme, Düngeplanung und Kartierung zu verlangen. Auch können Beschreibungen des Transportes und der Ausbringung vom Bieter gefordert werden. Bei der thermischen Entsorgung wiederum können beispielsweise Nachweise zur Beschreibung des Verbrennungsstandortes, der Anlagenkapazität und –laufzeit, der Beschreibung des technischen Verfahrens sowie der Genehmigung der Verbrennungsanlage gefordert werden.

Weitere gesetzliche Anforderungen prüfen und berücksichtigen

Des Weiteren sind im Einzelfall die gesetzlichen Anforderungen der neuen Klärschlammverordnung auf ihre Relevanz bei der Gestaltung von Vergabeunterlagen (insb. hinsichtlich der landwirtschaftlichen Klärschlammverwertung) zu prüfen. Relevant kann beispielsweise werden, dass sämtliche Lieferungen von Klärschlamm detailliert in einem Register abzulegen und bis spätestens 15. März des Folgejahres elektronisch an die Behörden zu melden sind. Ferner dürfen beispielweise Schlämme aus Kläranlagen, in die Abwässer aus der industriellen Kartoffelverarbeitung eingeleitet werden, nicht mehr bodenbezogen verwertet werden. Es wäre auch zu prüfen, ob und inwieweit die Anforderungen an das Anzeige- und Lieferscheinverfahren für die Auf- oder Einbringung des Klärschlamms bei der Ausschreibung zu berücksichtigen sind. Besonderes Augenmerk sollte zudem auf die Gültigkeit von Klärschlammanalysen und Bodenuntersuchungen gelegt werden.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll