Update gewerbliche Sammlungen (Teil 1)

Die Rechtmäßigkeit von Untersagungen gewerblicher Sammlungen war erneut Gegenstand einiger Entscheidungen der Verwaltungsgerichte, die wir im Folgenden vorstellen möchten.

Während das OVG Bremen sich mit der Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers zu befassen hatte (OVG Bremen, Beschluss vom 17.07.2017, Az.: 1 LA3/16), haben sich zwei Entscheidungen mit der bereits bekannten unterschiedlichen Mengenberechnung zur Ermittlung der Irrelevanzschwelle beschäftigt.


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Das Verwaltungsgericht München, Urteil vom 27.07.2017, Az.: M 17 K 17.286, setzt insoweit die in der bayerischen Verwaltungsrechtsprechung vertretene relative Mengenberechnung fort. Erfreulicherweise wenden andere Verwaltungsgerichte vermehrt die Berechnungsmethode an, die auch [GGSC] im Anschluss an die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts vertritt (zuletzt Verwaltungsgericht Potsdam, Urteil vom 06.07.2017, Az.: 1 K 675/15).

Besondere Aufmerksamkeit sollte zudem zwei aktuellen Entscheidungen des BayVGH erfahren, die das in der Praxis schon bekannte Problem des Neutralitätsgebots (personelle und organisatorische Trennung von Unterer Abfallbehörde und öffentlich-rechtlichem Entsorgungsträger) behandeln. Die Einhaltung des Neutralitätsgebots ist u.a. Voraussetzung dafür, dass eine Untersagungsverfügung der Unteren Abfallbehörde gegenüber einem gewerblichen Sammler nicht bereits aus formellen Gründen rechtswidrig ist (hierzu BayVGH, Urteil vom 11.05.2017, Az.: 20 B 15.285, Beschluss vom 24.07.2017, Az.: 20 B 15.313).

Zur Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers

Das OVG Bremen hat den Antrag auf Zulassung der Berufung einer gewerblichen Sammlerin abgelehnt. Die Untersagung sei zutreffend auf die Unzuverlässigkeit nach § 18 Abs. 5 Satz 2 Alt. 1 KrWG gestützt worden. Das Gericht wies den Einwand der Klägerin zurück, dass in ihrem Fall eine positive Zukunftsprognose durch eine logistische Umorganisation gerechtfertigt sei. Nach Ansicht des Gerichts sei ein strenger Maßstab an die Wiedererlangung einer einmal verlorenen Zuverlässigkeit anzulegen. Bei der Klägerin sei eine Vielzahl von Verstößen gegen das Straßen- und Privatrecht zu verzeichnen. Es gehöre quasi zum Geschäftsmodell der Klägerin, die Sammelcontainer fortwährend weitestgehend nach eigenem Belieben aufzustellen. Die jetzt geplante Umorganisation sei nicht ausreichend für eine positive Zukunftsprognose, zumal zum Nachweis für das Organisationskonzept vorgelegten Arbeitsverträge auf ein Jahr befristet seien. Zu Ungunsten der Klägerin sei auch zu berücksichtigen, dass sie keinerlei Angaben gemacht habe, wie sie in Zukunft die Standortsuche für die Containeraufstellung einschließlich der Einholung von Sondernutzungserlaubnissen sowie dem Abschluss privatrechtlicher Verträge gestalten wolle. Ferner seien entgegen der Ansicht der Klägerin auch andere als abfallrechtliche Verstöße in die Zuverlässigkeitsbewertung eines Sammlers einzubeziehen. Dies entspreche der übereinstimmenden Ansicht der bisher ergangenen Rechtsprechung der Obergerichte. Vereinzelte, nicht in der Rechtspraxis entwickelte Rechtsmeinungen, die einen eigenständigen abfallrechtlichen Zuverlässigkeitsbegriff zu entwickeln versuchen, seien insoweit nicht zu berücksichtigen.

Auch straßenrechtliche Verstöße zählen mit

Die erfreuliche Entscheidung des OVG Bremen setzt die Rechtsprechung der Obergerichte fort, dass die in der Vergangenheit begangenen Verstöße des Sammlers gegen das Abfallrecht und sonstige Vorschriften (insb. das Straßenrecht) bei der Bewertung seiner Zuverlässigkeit einzustellen sind.

Untaugliche Fluchtversuche durch Abspaltungen, Umbenennungen oder Sitzverlegungen

Der Sammler kann sich nicht im laufenden Widerspruchs- bzw. verwaltungsgerichtlichen Verfahren durch mehr oder weniger umfassende Umstrukturierungen seines Unternehmens dem Vorwurf seiner Unzuverlässigkeit entziehen. Für die Praxis bedeutet das in erster Linie, dass bei entsprechenden Anhaltspunkten die Unzuverlässigkeit eines gewerblichen Sammlers bei der Untersagung seiner Sammlung umfassend geprüft werden sollte. In gerichtlichen Auseinandersetzungen sollte von dem Untersagungsgrund der Unzuverlässigkeit – auch wenn der Sammler behauptet, sein Unternehmen neu zu strukturieren – nicht vorzeitig Abstand genommen werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll