Was tun, wenn ein Index aus einer Preisgleitklausel wegfällt?

Wichtig ist, den gesetzlichen Rahmen zu beachten

Entsorgungsverträge enthalten oftmals komplexe Preisanpassungsklauseln, deren Berechnung auf im Vertrag definierte Indizes gestützt ist. Gerade bei längeren Verträgen können sie zur Minderung des Kalkulationsrisikos beim Auftragnehmer beitragen. Handlungsbedarf entsteht, wenn solche Indizes wegfallen, z.B. weil sie nicht mehr gültig sind.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Aktuell: Wegfall des branchenspezifischen Mindestlohns der Abfallwirtschaft

Konkret dürfte dies gegenwärtig einige Aufgabenträger interessieren, die eine Anpassung von Entgelten an den branchenspezifischen Mindestlohn in der Abfallwirtschaft vorsehen oder Steigerungen dieses Index als Ausgangspunkt für Entgeltanpassungsverhandlungen sehen: Insoweit ist bekanntlich eine Einigung der Tarifpartner auf eine Nachfolgeregelung zur bisher gültigen gescheitert, die ausläuft. Es liegt nahe, dass sich die Parteien dann auf eine Folgeregelung verständigen – es sei denn, die Auslegung des Vertrages lässt erkennen, dass dies nicht gewollt ist oder aus dem Vertrag selbst lässt sich schon eine Folgeregelung ableiten. Im Falle von Anpassungsverhandlungen um die Verständigung auf einen neuen Index müssen die Interessen der Vertragspartner nicht automatisch gleich gelagert sein: Denkbar ist z.B., dass der Auftragnehmer als „Ersatz“- Index vorzugsweise auf einen solchen orientiert, der ihm – prognostisch – die höchsten Steigerungsraten beim anzupassenden Entgelt ermöglicht. Umgekehrt ist der Aufgabenträger aus Gründen der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit darauf bedacht, die Kostensteigerung möglichst gering zu halten. Von daher gilt es Maßstäbe zu finden, die sich an objektiven, rechtlichen Rahmenbedingungen orientieren.

Aufnahme von Verhandlungen

Die Parteien werden jedenfalls regelmäßig Verhandlungen aufnehmen, um zu einer für beide Seiten tragbaren Lösung zu kommen. Ob sich – wenn dies von einer Seite verweigert wird – ein Anspruch auf Verhandlungen ggf. auch einseitig durchsetzen lässt, ist zu klären: im Extremfall kann sogar die Grenze des Wegfalls der Geschäftsgrundlage erreicht sein. Zu prüfen ist bei allen anderen Fällen, ob nicht schon aus dem Vertrag heraus Verpflichtungen zur Anpassung abzuleiten sind – z.B. über definierte Klauseln. Diese verpflichten die Parteien häufig, sich für den Fall des Wegfalls von Bestimmungen oder Regelungsinhalten auf eine der ursprünglichen Regelung möglichst nahe kommende Regelung zu verständigen. Auch die Grundsätze von Treu und Glauben i.S. von § 242 BGB kommen als Rechtsgrundlage in Betracht.

Rechtsfragen der Wahl von Preisanpassungsindizes

Insoweit stellt sich dann die Frage, welcher Index dem des bisherigen, abfallwirtschaftlichen „Mindestlohns“ am nächsten kommt. Es erweist sich insofern durchaus als schwierig, auf Indikatoren zum exakt spezifischen Lohnniveau der Abfallwirtschaft zurückzugreifen. Zwar wird auch bei DeSTatis im Bericht „Verdienst und Arbeitskosten – Reallohnindex und Nominallohnindex“ die Lohnkostenentwicklung im Bereich der Abfallwirtschaft nachgezeichnet. Allerdings bisher – unter E – nur für die „Mischgruppe“ der „Wasserversorgung, Abwasser- und Abfallentsorgung“, die nicht allein auf die Abfallwirtschaft zielt.

Fraglich ist, ob als Folgeregelungen neben „gesetzlich“ vorgegebenen Kenngrößen des allgemeinen Mindestlohns auch die allgemeine Lohnentwicklung zurückgegriffen werden kann. Auch dafür können sich ergänzende Prüfungen als erforderlich erweisen. Die gewählten Kenngrößen sollten die Änderungen im Lohnniveau der Abfallwirtschaft möglichst gut abbilden.

Absicherung: Anpassung nur bei tatsächlicher Kostensteigerung?

Wird die tatsächliche Änderung des Entgelts zusätzlich zur Indexsteigerung im Vertrag vom Nachweis der Steigerung der tatsächlichen Kosten des Auftragnehmers abhängig gemacht, kann dies das Risiko übermäßiger Steigerungen bei der Anpassung abmildern und die Rechtssicherheit erhöhen.

Gesetzlichen Rahmen beachten

Jedenfalls ist darauf zu achten, dass der Rahmen des Preisklauselgesetzes (PrKG) für Wahl und Anwendung von Preisgleitklauseln eingehalten bleibt. Je besser die „neu“ herangezogenen Indizes die Änderungen im Lohnniveau der Abfallwirtschaft abzubilden geeignet sind, desto klarer erweist sich deren Heranziehung als unbedenklich.

[GGSC] berät zahlreiche Aufgabenträger bei der Entwicklung, Auslegung und der Änderung von Entsorgungsverträgen.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll