Verwaltungsrechtsweg bei Ansprüchen der Systembetreiber

Das VerpackG ist zwar verkündet, die Verpackungsverordnung bleibt jedoch noch in wesentlichen Teilen bis Ende 2018 in Kraft

Nach § 6 Abs. 4 VerpackV sind Abstimmungsvereinbarungen zwischen einem Systembetreiber und dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger vorgesehen. Bei der Durchführung bzw. nach Kündigung dieser Abstimmungsvereinbarungen treten zwischen den Parteien aber häufig Streitigkeiten auf.


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Fragen der VerpackV bleiben aktuell

Dabei kann auch der einzuschlagende Rechtsweg problematisch werden. Während der Anspruch gegen den Systembetreiber auf Zahlung des Entgelts für die Sammlung grundsätzlich auf dem Zivilrechtsweg zu verfolgen ist, kann für andere Ansprüche auch der Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten sein. So hat das OVG Rheinland-Pfalz bei Ansprüchen auf Unterlassung von Beeinträchtigungen bei der Entsorgung von Verkaufsverpackungen entschieden (und die Vorinstanz bestätigt), dass der Betreiber eines dualen Systems zur Verfolgung dieser Ansprüche den Verwaltungsrechtsweg zu beschreiten hat (OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18.07.2017, Az.: 8 B 11116/17; vorgehend VG Neustadt/Weinstraße, Beschluss vom 15.05.2017, Az.: 4 K 1055/16.NW].

Vorgeschichte des Rechtsstreits

Zwischen den klagenden Systembetreibern und dem beklagten Landkreis bestand eine Abstimmungsvereinbarung zur gemeinsamen Erfassung von PPK. Der gesamte PPK-Abfall im Gebiet des Landkreises wurde durch ein vom Landkreis beauftragtes Entsorgungsunternehmen eingesammelt. Die Systembetreiber zahlten einen auf ihren Anteil an der PPK-Gesamtmenge bezogenes Entgelt. Anlass für die Klage der Systembetreiber war die nunmehr vom Landkreis ausgeschriebene Sammlung, Beförderung, Übernahme und Verwertung von PPK. Die Systembetreiber konnten bislang ihren Anteil an der Gesamtmenge der erfassten PPK-Abfälle entweder selbst verwerten oder erhielten den hierauf entfallenden Erlösanteil. Mit ihrer Klage vor dem Verwaltungsgericht beantragten die Systembetreiber, die Verwertung und Vermarktung ihres Anteils an den PPK-Erfassungsmengen durch das nunmehr zu beauftragende Entsorgungsunternehmen zu unterlassen und ihnen zu gestatten, ihren Anteil an der PPK-Erfassungsmenge für den jeweiligen Systembetreiber bereitzustellen und herauszugeben.

Zur Entscheidung des OVG Rheinland-Pfalz

Das OVG hatte – wie die Vorinstanz – nur über die Rechtmäßigkeit des eingeschlagenen Verwaltungsrechtsweges zu entscheiden. Das OVG stellte dar, dass zur Bestimmung des Rechtsweges der Streitgegenstand der Klage maßgeblich sei. Streitgegenstand der Klage sei hier die Feststellung von Pflichten des Landkreises, die sich abstrakt und unabhängig von abgeschlossenen Entsorgungsverträgen aus der Verpackungsverordnung sowie der Abstimmungsvereinbarung ergäben.

Die Systembetreiber machten daher einen öffentlich-rechtlichen Unterlassungsanspruch aufgrund eines hoheitlichen Eingriffs in eine geschützte Rechtsposition geltend, für den nach Auffassung des OVG dem Verwaltungsrechtsweg eröffnet ist.

Hinweise für die Praxis

Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit den Abstimmungsvereinbarungen bzw. der Verpackungsverordnung zwischen Systembetreibern und öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern werden je nach Anspruch auf unterschiedlichen Rechtswegen ausgetragen. Sofern Systembetreiber auf Unterlassung und Gestattung der Bereitstellung und Herausgabe von PPK-Erfassungsmengen klagen, ist hierfür der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
Dass Systembetreiber nach der bisherigen Rechtslage grundsätzlich keinen Anspruch auf Herausgabe haben, hatte der Bundesgerichtshof bereits 2015 entschieden. Das insoweit ab 2019 geltende VerpackG sieht nach § 22 Abs. 4 Satz 7 für den Fall, dass keine gemeinsame Verwertung erfolgt, eine Herausgabe eines Masseanteils vor.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger bei der Abwehr unberechtigter Unterlassungsansprüche der Systembetreiber sowie bei der Durchsetzung ihrer Ansprüche auf das Mitbenutzungsentgelt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll