Klärschlamm, Kompost und kein Ende

Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft in Bezug auf Klärschlammkomposte

Das OVG Berlin-Brandenburg hat sich in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit der Frage nach dem Ende der Abfalleigenschaft in Bezug auf Klärschlammkomposte auseinandergesetzt und die hierzu ergangene Rechtsprechung des BVerwG weiterhin für anwendbar erklärt. Der Betreiber einer immissionsschutzrechtlich genehmigten offenen Mietenkompostierung, in der ganz überwiegend kommunale Klärschlämme kompostiert werden, wendet sich gegen eine nachträglich angeordnete Sicherheitsleistung in Millionenhöhe. Durch die Sicherheitsleistung sollen die sich aus § 5 Abs. 3 BImSchG ergebenden Betreiberpflichten abgesichert werden.


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In diesem Zusammenhang ist zwischen den Beteiligten v.a. streitig, ob es sich bei dem Klärschlammkompost noch um Abfall handelt. Nach § 5 Abs. 1 KrWG endet die Abfalleigenschaft eines Stoffes oder Gegenstandes, wenn dieser ein Verwertungsverfahren durchlaufen hat. Nach Auffassung des Klägers ist zwar der ursprüngliche Klärschlamm Abfall, nicht aber der daraus schließlich entstandene (Klärschlamm)-Kompost, da er eben ein Verwertungsverfahren durchlaufen habe.

Keine abfalltypischen Gefahren und kein abfalltypisches Gefährdungspotenzial

Das OVG Berlin-Brandenburg (Beschluss vom 23.05.2017, Az.: OVG 11 S 78.18) stuft den Klärschlammkompost weiterhin als Abfall ein. Hierbei schließt es sich der Auffassung des VGH Kassel (Beschluss vom 09.10.2012, Az.: 2 B 1860/12) an, wonach ein Verwertungsverfahren im Sinne des KrWG erst dann „durchlaufen“ ist, wenn die stofflichen Eigenschaften des Abfalls so verändert worden sind, dass das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist und er seine vorherigen abfalltypischen Gefahren verloren hat.

Auch erklärt das OVG die zum früher geltenden KrW-/AbfG ergangene Rechtsprechung des BVerwG zu Klärschlammgemischen und Klärschlammkomposten für weiterhin anwendbar (BVerwG, Urteil vom 14.12.2006, Az.: 7 C 4/06). Hiernach muss der abschließende Eintritt des Verwertungserfolges immer dann überprüft/überwacht werden, wenn die stofflichen Eigenschaften der Abfälle nicht für den ursprünglichen, sondern für andere Zwecke genutzt werden. So werden bspw. geschredderte Kunststoffabfälle wieder in der Kunststoffproduktion eingesetzt, wohingegen Klärschlammkompost in der Landwirtschaft oder im Landschaftsbau verwendet wird. Die Abfalleigenschaft endet in diesen Fällen nicht bereits mit einem Bereitstellen oder in einem ersten Behandlungs- oder Verwertungsschritt, vielmehr muss die Schadlosigkeit der Verwertung bis zur abschließenden Verwendung des Abfalls sichergestellt sein.

Gerade die mögliche Schadstoffbelastung der Klärschlämme und damit auch die der daraus gewonnen Komposte erfordere weiterhin die Überwachung, ob die insoweit bestehenden gesetzlichen Vorgabe für die Verwendung auch tatsächlich eingehalten werden.

Nach sachgerechter Aufbringung auf den Boden

Eine schadlose Verwertung von Klärschlammkomposten und damit das Ende der Abfalleigenschaft kann erst dann festgestellt werden, wenn der Klärschlammkompost sachgerecht auf geeignete, nämlich ggf. nur in geringem Maße bereits vorbelastete Böden aufgebracht worden ist, weil erst dann das abfallspezifische Gefährdungspotenzial vollständig beseitigt ist.

Link zur Homepage: www.ggsc.de

Gaßner, Groth, Siederer & Coll