Klärschlamm

Abfall oder Abwasser?

Das Bundesverwaltungsgericht beschäftigt sich in einer aktuellen Entscheidung u.a. mit der Frage der Abfalleigenschaft von Klärschlämmen. In der Beratungspraxis ist eine solche Abgrenzung im Hinblick auf die unterschiedlichen Zuständigkeiten erforderlich.


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Die grundsätzliche Abgrenzung der Anwendungsbereiche des Wassers- vom Abfallrecht erfolgt in § 2 Abs. 2 Nr. 9 KrWG. Danach fallen Stoffe, sobald sie in ein Gewässer oder eine Abwasseranlage eingeleitet werden, nicht unter das KrWG.

In der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschl. v. 07.02.2017 – 9 B 30.16) lag der Abtransport angefallenen Schlamms aus einer Kleinkläranlage durch ein Spezialfahrzeug (sog. rollender Kanal) zu Grunde. In diesem Fall ist die Abgrenzung durch entsprechenden Hinweis auf § 54 Abs. 2 WHG vorzunehmen. Danach gehört sowohl das Sammeln, hier also das Sammeln des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms durch Transportfahrzeuge, als auch die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms zur Abwasserbeseitigung.

§ 54 Abs. 2 Satz 2 WHG ist allerdings ausschließlich auf die Beseitigung des in Kleinkläranlagen anfallenden Schlamms anwendbar. Auf größere, beispielsweise kommunale oder betriebliche Kläranlagen findet die Norm keine Anwendung, so dass dort anfallende Klärschlämme grundsätzlich als Abfälle zu qualifizieren sind.

Daneben sieht § 54 Abs. 2 Satz 1 WHG allerdings vor, dass die Entwässerung von Klärschlamm Gegenstand der Abwasserbeseitigung ist und (in der Regel) noch nicht den Vorschriften über die Abfallbeseitigung unterliegt. Voraussetzung ist allerding, dass die Entwässerung im „Zusammenhang mit der Abwasserbeseitigung“ geschieht. Andernfalls handelt es sich bei den Klärschlämmen um Abfall. Auch die endgültige Ablagerung oder Verwertung des nach Abschluss der Behandlung und Entwässerung verbleibenden Restschlamms, z.B. durch Aufbringung auf landwirtschaftliche Böden, durch (dauerhafte) Verfüllung von Teichen oder durch thermische Behandlung, wird von der Norm nicht mehr erfasst. Für die weitere Verwendung des Klärschlamms ist daher Abfallrecht zu beachten.

In Einzelfällen kann die Abgrenzung zur Abfallentsorgung schwierig sein. In Zweifelsfällen kommt es maßgeblich darauf an, in welchem Bereich der Schwerpunkt der jeweiligen Anlage oder des Behandlungsvorgangs liegt. Wird der Klärschlamm in einer Trocknungsanlage auf einer Abwasserbehandlungsanlage soweit entwässert, dass er anschließend verbrannt werden kann, handelt es sich bspw. um Abwasserbeseitigung. Ist die Entwässerung hingegen Teil eines Kompostiervorgangs, wird der Vorgang regelmäßig in Gänze als Abfallbehandlung zu qualifizieren sein.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll