Neue Details in Sachen LKW-Kartell

Viele öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger, die in den Jahren 1997 bis 2011 vom europäischen LKW-Kartell betroffene Lastkraftwagen bezogen haben, prüfen derzeit, ob Ihnen durch das Kartell Schaden entstanden ist und ob die kartellbeteiligten Hersteller auf Zahlung von Schadensersatz in Anspruch zu nehmen sind.

Die Informationslage hinsichtlich wesentlicher Parameter, die für eine erfolgreiche (außer-)gerichtliche Geltendmachung kartellrechtlicher Schadensersatzansprüche erforderlich ist, ist bisher unvollständig. Seit dem 06.04.2017 liegt nun zumindest die Veröffentlichung der vorläufigen Version der Entscheidung der Europäischen Kommission vom 19.07.2016 vor.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Welche LKW sind betroffen?

Vom kartellrechtswidrigen Verhalten betroffen waren mittelschwere LKW mit einem Leergewicht zwischen 6 und 16 Tonnen sowie schwere LKW mit einem Leergewicht von über 16 Tonnen. Hinsichtlich der Bauart der Fahrzeuge erstreckte sich das Kartell sowohl auf „klassische“ LKW als auch auf Zugmaschinen. Kartellbetroffen waren darüber hinaus lediglich Neuverkäufe, nicht aber der Verkauf von gebrauchten LKW, Zubehör, Kundendienstleistungen/Services und Garantien.

Die am LKW-Kartell beteiligten Hersteller waren MAN (konkret: MAN SE, MAN Truck & Bus AG, MAN Truck & Bus Deutschland GmbH), die Daimler AG, Iveco (konkret: CNH Industrial N.V., Fiat Chrysler Automobiles N.V., Iveco S.p.A., Iveco Magirus AG), Volvo/Renault (konkret: AB Volvo (publ.), Volvo Lastvagnar AB, Renault Truck SAS, Volvo Group Trucks Central Europe GmbH) sowie DAF (konkret: PACCAR Inc., DAF Trucks N.V., DAF Trucks Deutschland GmbH). Da die aufgezählten Unternehmen jeweils nur die aktuellen Konzernstrukturen widerspiegeln, ist davon auszugehen, dass Schadensersatzansprüche auch gegen die Rechtsvorgänger geltend gemacht werden können. Dies bedarf einer Prüfung im Einzelfall.

In zeitlicher Hinsicht erstreckte sich das Kartell für LKW, die von MAN bezogen wurden, vom 17.01.1997 bis zum 20.09.2010. Die übrigen Hersteller waren vom 17.01.1997 bis zum 18.01.2011 kartellbeteiligt. Es ist davon auszugehen, dass die Verkaufspreise von LKW, die vor oder nach den genannten Zeitpunkten bezogen wurden, nicht überhöht waren.

Verjährung von Ansprüchen

Als weiterhin unklar gestaltet sich die Rechtslage hinsichtlich der Verjährungsfrage. Da die Kommission ihr förmliches Untersuchungsverfahren äußerst spät eingeleitet hat, ist nicht völlig auszuschließen, dass insbesondere bei kartellrechtlichen Schadensersatzansprüchen für LKW, die in der ersten „Kartellhälfte“ (1997-2004) bezogen wurden, bereits Verjährung eingetreten ist. Juristisch sprechen zwar gute Argumente gegen eine solche Annahme. Aus Gründen der Vorsicht ist den öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgern aber auch weiterhin dringend anzuraten, von den LKW-Herstellern Erklärungen einzuholen, wonach diese befristet auf die Erhebung der Verjährungseinrede verzichten.

Bestimmung der Schadenshöhe

Aussagen zu Umfang und Höhe der kartellrechtswidrigen Preiserhöhungen trifft die Kommissionsentscheidung nicht. Eine erste Abhilfe wird das gegenwärtig von den kommunalen Spitzenverbänden vorbereitete ökonometrische Schadensgutachten schaffen, dass das Ziel hat die durchschnittlichen, auf das Kartell zurückzuführenden Preiserhöhungen pro LKW-Hersteller und Jahr zu beziffern.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll