LKW-Kartell: Kann das Vergaberecht ein „scharfes Schwert“ für geschädigte öffentliche Betriebe sein?

Vergabekammer Südbayern legt Regelungen zu "Selbstreinigungspflichten" im GWB dem EuGH vor

Immer wieder sind neben privaten Wirtschaftsteilnehmern auch Körperschaften und Unternehmen der öffentlichen Hand Geschädigte kartellrechtlicher Verstöße. In jüngerer Zeit waren vor allem das „Schienenkartell“ diverser Stahl- und Bahntechnikunternehmen, aber vor allem das „LKW-Kartell“ Gegenstand der Berichterstattung.


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

In letzterem hatten mehrere bedeutende Hersteller von Lastkraftwagen (DAF, Daimler, Iveco, MAN, Renault/Volvo) über Jahre hinweg untereinander Preise abgesprochen. Die EU-Kommission hat mit Entscheidung vom 19.07.2016 Bußgelder in Höhe von fast drei Milliarden EUR gegen die Kartellteilnehmer verhängt. Betriebe der öffentlichen Hand, insbesondere Abfall- und Abwasserentsorger, Bauhöfe und andere kommunale Servicebetriebe, sind bedeutende Abnehmer der vom LKW-Kartell betroffenen Produkte und wurden daher oftmals durch die Preisabsprachen wirtschaftlich geschädigt. Eine aktuelle Entscheidung der Vergabekammer (VK) Südbayern (Beschluss vom 07.03.2017, Z3-3-3194-1-45-11/16) verdeutlicht, welch scharfes Schwert das Vergaberecht für betroffene öffentliche Auftraggeber sein kann, um kartellrechtswidriges Verhalten zu sanktionieren. Die Entscheidung ist zwar zum „Schienenkartell“ ergangen, ist aber ohne Weiteres auf das „LKW-Kartell“ übertragbar.

Laden Sie sich hier den Flyer zur Entscheidung herunter.

Rechtsanwaeltin Dr. Angela Dagefoerde direkter Link zum Artikel