Gefährliche Abfälle: Das Kriterium HP14 „ökotoxisch“

Neuregelung der Anforderungen an die Einstufung gefährlicher Abfälle nach dem Kriterium HP14 „ökotoxisch“

Die EU-Kommission bereitet derzeit eine Neuregelung der Anforderungen an die Einstufung gefährlicher Abfälle nach dem Kriterium HP14 „ökotoxisch“ vor. Damit soll die Neufassung der Einstufungskriterien abgeschlossen werden. Verbände fürchten eine Lähmung des Recyclings.


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Einstufungskriterien

Gefährliche Abfälle unterliegen einer besonderen Überwachung. Ihre Entsorgung ist in einem Nachweisverfahren lückenlos zu dokumentieren. Die Einstufung von Abfällen als gefährlich ist in der Abfallverzeichnisverordnung (AVV) geregelt. Häufig ergibt sich die Einstufung bereits aus der Herkunft der Abfälle. Teilweise gibt es jedoch für Abfälle gleicher Herkunft sogenannte Spiegeleinträge: Diese Abfälle sind nur dann, wenn sie bestimmte Gefährlichkeitskriterien erfüllen, als gefährlich einzustufen.
Die Gefährlichkeitskriterien sind in Anhang III der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG europaweit einheitlich geregelt und in der AVV in deutsches Recht umgesetzt. Sie folgen überwiegend chemikalienrechtlichen Einstufungskriterien, die für die Bedürfnisse des Abfallrechts angepasst wurden.

Kriterium HP 14 „ökotoxisch“

Änderungen des Chemikalienrechts führten 2015/2016 auch zu einer Anpassung der Gefährlichkeitskriterien der Abfallrahmenrichtlinie und der AVV. Für das in der Praxis bedeutsame und überaus komplizierte Gefährlichkeitskriterium HP 14 „ökotoxisch“ wurde die Novellierung indes zunächst noch aufgeschoben. Die EU-Kommission wollte insoweit zunächst das Ergebnis neuer Studien abwarten.
Bisher gelten für dieses Kriterium noch die Regelungen alter, inzwischen aufgehobener chemikalienrechtlicher Vorschriften. Diese gelten zwar einheitlich in ganz Europa. Sie sind aber kompliziert und auf gezielt hergestellte, homogene Stoffe und Zubereitungen mit definierten Eigenschaften ausgerichtet. Für die Einstufung von inhomogenen Abfällen und Abfallgemischen sind sie unpraktikabel. In der Praxis wird deshalb häufig auf eine detaillierte Klassifizierung nach diesen Anforderungen verzichtet. Stattdessen werden Behelfskriterien wie Konzentrationsgrenzwerte bestimmter Leitparameter herangezogen.
Allerdings ist es bislang nicht gelungen, einheitliche Behelfskriterien festzulegen. Eine 2004/2005 geplante Vereinheitlichung durch eine Allgemeine Verwaltungsvorschrift des Bundes scheiterte am Widerstand der Bundesländer. Daraufhin veröffentlichte das Bundesumweltministerium unverbindliche Hinweise, an denen sich die Länder teils mehr, teils weniger orientieren. Folge ist eine unterschiedliche Einstufungspraxis in den Bundesländern.

Kommissionsvorschlag

Die EU-Kommission hat nun im Juni 2016 den Entwurf einer Änderung des Anhangs III der Abfallrahmenrichtlinie zur Konkretisierung des Kriteriums HP 14 „ökotoxisch“ vorgelegt. Damit soll die bisher pauschale Bezugnahme auf das Stoffrecht durch näher bestimmte Leitparameter ersetzt werden. Diese sollen zwar weiterhin durch chemikalienrechtliche Gefährlichkeitskriterien konkretisiert werden. Die Kriterien sollen jedoch beschränkt und Konzentrationswerte und Abschneidegrenzen definiert werden.

Die Vorgaben scheinen dadurch einfacher und praktikabler als die bisherigen Kriterien. Das lässt auf eine effektivere europaweite, aber auch innerstaatliche Harmonisierung der Einstufungsanforderungen hoffen.
Die möglichen praktischen Auswirkungen verschiedener Einstufungssysteme hat die Kommission in einer Studie vom Oktober 2015 prüfen lassen. Die deutsche Recyclingbranche hat sich allerdings in einer Presseinformation vom 20.10.2016 besorgt über den Kommissionsentwurf gezeigt. Er würde angeblich dazu führen, dass enorme Mengen an nicht gefährlichen Abfallgemischen unter das Regime für gefährliche Abfälle gestellt würden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll