Abfallrechtliche Entscheidungen in Kürze

Verwaltungsgebühren bei Pflichtrestmülltonne
Das VG Saarland hat einen Bescheid, mit dem einem Grundstückseigentümer im Streit um die Durchsetzung des Anschluss- und Benutzungszwangs bzw. um die Aufstellung einer Pflichtrestmülltonne die Verwaltungsgebühren (hier: 180,85 €) auferlegt worden waren, dem Grund und der Höhe nach bestätigt (Urt. v. 31.08.2016, Az.: 5 K 756/15).


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Entsorgung von Kfz auf einem privaten Grundstück
Mit der jeweiligen Verfügung, ein auf einem privaten Grundstück abgestelltes Fahrzeug ordnungsgemäß und schadlos zu entsorgen, befassen sich zwei aktuelle Entscheidungen aus Bayern (VG München, Urt. v. 30.08.2016, Az.: M 17 K 15.3371 und VG Ansbach, Beschl. v. 25.08.2016, Az.: AN 11 S 16.01316).

Hygienische Gründe rechtfertigen Sofortvollzug
Bei einer abfallrechtlichen Anordnung kann eine Aufstellung der einzelnen Gegenstände unter dem Aspekt der Bestimmtheit der Verfügung unterbleiben, wenn diese schon aufgrund der anhaltenden Sammlung nicht möglich ist. Ferner können hygienische Gründe den Sofortvollzug der Anordnung rechtfertigen, hat das VG Münster im einstweiligen Rechtsschutz entschieden (Beschl. v. 24.08.2016, Az.: 7 L 1222/16).

Streit um abfallrechtliche Erlaubnis einer Inertabfalldeponie
Der BayVGH hat die Vorinstanz im Streit um die um abfallrechtliche Erlaubnis einer Inertabfalldeponie bestätigt, die dem Kläger bereits die Klagebefugnis unter Würdigung des geltend gemachten Eigentumgrundrechts sowie wasser-, abfall- und weiterer umweltrechtlicher Bestimmungen abgesprochen hatte (Beschl. v. 15.08.2016, Az.: 20 ZB 16.931).

BVerwG zu Sanierungsmaßnahmen in einer Tongrube
In vier Parallelverfahren hat das BVerwG Revisionszulassungsbeschwerden zurückgewiesen, die jeweils Anordnungen von Sanierungsmaßnahmen in einer Tongrube zum Gegenstand hatten. In keiner der zu § 2 Abs. 2 Nr. 10, § 3 Abs. 27, § 40 KrWG sowie § 3 Abs. 1 und § 36 KrW-/AbfG vom Kläger aufgeworfenen Rechtsfragen sah das Gericht eine notwendige Befassung mit der Revision gegeben (Beschl. v. 26.07.2016, Az. 7 B 25.15, 26.15, 27.15 und 28.15).

Planfeststellung einer Mineralstoffdeponie
„Die Planrechtfertigung für eine Deponie der Deponieklasse I entfällt nicht deshalb, weil die nicht verwertbaren mineralischen Abfälle auch den Deponien der Deponieklasse II zugeordnet werden können“, hat das OVG Lüneburg seinen Leitsatz formuliert (Beschl. v. 22.07.2016, Az: 7 MS 23/16). Derselbe Senat hat sich sodann in einer weiteren Entscheidung vom 22.07.2016 (Az.: 7 MS 19/16) zu den Anforderungen an vorgezogene Ausgleichsmaßnahmen nach § 44 Abs. 5 Satz 3 des Bundesnaturschutzgesetzes, insbesondere zu den Fragen der räumlichen Dimensionierung von Ausgleichsmaßnahmen und ihrer dauerhaften rechtlichen Sicherung, geäußert.

Zur Aufstellung von Müllbehältnissen nach Baurecht
„Ein Grundstücksnachbar hat im Allgemeinen Müllbehältnisse in der Nähe der gemeinsamen Grundstücksgrenze als sozialadäquat hinzunehmen. Ein Bauherr ist nicht verpflichtet, die dem jeweiligen Nachbarn verträglichste und günstigste Lösung zu wählen“, hat das VG Neustadt/Weinstraße für das rheinland-pfälzische Baurecht entschieden (Urt. v. 14.07.2016, Az.: 4 K 11/16).

Zu einer Schnittstelle von Abfall- und Straßenreinigungsrecht
Für Straßenanlieger ist die Beseitigung von aufgesammelten Abfällen (z.B. Laub, Papier- und Verpackungsabfall, Getränkedosen oder -flaschen, Glasscherben) dem betroffenen Anlieger nur dann zumutbar, wenn er dies einfach, schnell und ohne wesentliche Kosten oder Mühen bei der Überlassung an den zuständigen Entsorgungsträger erledigen kann, hat das OVG des Landes Sachsen-Anhalt entschieden (Urt. v. 21.06.2016, Az.: 2 L 77.14, unter Verweis auf BayVGH, Urt. v. 04.04.2007, Az.: 8 B 05.3195).

Referenzen in Abfall-Ausschreibungen
Die Vergabekammer Südbayern hat sich in einem aktuellen Beschluss mit Fragen der Angabe von Referenzprojekten, insbesondere ihrer Bekanntmachung und Vergleichbarkeit mit der ausgeschriebenen Leistung, befasst (Beschl. v. 09.05.2016, Az.: Z3-3-31941-10-03/16 – noch auf der Grundlage der EG VOL/A).

Gaßner, Groth, Siederer & Coll