Gebührenkalkulation

Ermittlung des kalkulatorischen Mischzinssatzes und Wagniskosten sowie Aufwendungen für stillgelegte Deponien

Das VG Göttingen hat in seinem Urteil vom 17.08.2016 (Az.: 3 A 280/14) zu der Frage der Berücksichtigung von Wagniskosten bei der Ermittlung des kalkulatorischen Mischzinssatzes und zu der Gebührenansatzfähigkeit für stillgelegte Deponien Stellung genommen.


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Kalkulatorischer Zinssatz und Wagniskosten

In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Zweckverband die von den Verbandsmitgliedern zu entrichtende Umlage unter Einbeziehung einer kalkulatorischen Verzinsung des Anlagekapitals ermittelt. Der Mischzinssatz wurde unter Einbeziehung von Wagniskosten ermittelt. Dies ist dem VG Göttingen zufolge nicht zu beanstanden, zumal sich das Risiko einer Havarie bereits verwirklicht hatte. Der Zweckverband hatte insoweit Sonderabschreibungen vorgenommen, ohne diese Aufwendungen in die Umlage, die als Fremdleistungsentgelt in die Gebührenkalkulation der Verbandsmitglieder einbezogen wird, einzubeziehen.

Das VG Göttingen betont, dass dem Zweckverband bei der Festlegung des kalkulatorischen Mischzinssatzes auf sein Anlagevermögen ein weites Ermessen zusteht. Nicht objektivierbare Faktoren wie Wagnisse oder Risiken dürfen hierbei grundsätzlich in angemessener Weise berücksichtigt werden.

Dem VG Göttingen zufolge sind für die Berechnung der Höhe des kalkulatorischen Zinssatzes die „längerfristigen Durchschnittsverhältnisse am Kapitalmarkt“ maßgeblich, da es sich um eine kalkulatorische Verzinsung des langfristig gebundenen Eigen- und Fremdkapitals handele. Auf die in der jeweiligen Kalkulationsperiode prognostizierten bzw. tatsächlich herrschenden Verhältnisse komme es demnach nicht an. Höhenmäßig begrenzt werde der kalkulatorische Zinssatz hinsichtlich der havariebedingten Kosten allein durch das Preisprüfungsrecht, konkret § 1 lit. a Verordnung PR Nr. 4/72 über die Bemessung des kalkulatorischen Zinnsatzes vom 17.04.1992 (BAnz. 1972 Nr. 78). Der Höchstsatz für kalkulatorische Zinsen beträgt hiernach 6,5 % p.a. Dieser Hinweis des Gerichts ist insoweit interessant, als das OVG Lüneburg mit Urteil vom 16.07.2015 (Az. 9 LB 117/12) entschieden hatte, dass das öffentliche Preisrecht auf die interkommunale Kooperation keine Anwendung finden soll.

Aufwendungen für stillgelegte Deponien

Das VG Göttingen hat erneut festgestellt, dass die Umlage der Renaturierungskosten einer bereits 1978 stillgelegten Deponie als rechtlich zulässig einzuordnen ist und stützt seine Erwägungen auf § 12 Abs. 2 Satz 4 Niedersächsisches Abfallgesetz (NAbfG). Die Aufwendungen auch für bereits vor langer Zeit stillgelegter Anlagen sind danach gebührenansatzfähig, soweit nachsorgebedürftige Deponien durch Satzung rechtsfehlerfrei in die öffentliche Einrichtung „Abfallentsorgung“ einbezogen sind, die Deponie tatsächlich nachsorgebedürftig ist und keine bzw. keine ausreichenden Rücklagen für die Nachsorge gebildet wurden (§ 12 Abs. 3 Nr. 5 NAbfG). Das VG Göttingen weist auch in dieser Entscheidung darauf hin, dass die Aufwendungen für stillgelegte Deponien angemessen auf die Nutzergruppen zu verteilen sind, dass diese Aufwendungen also nicht nur z.B. in die Restabfallgebühr einbezogen werden dürfen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll