Weitere Rechtsprechung zu gewerblichen Sammlungen

Zahlreiche weitere Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte

Neben den jüngst an dieser Stelle bereits vorgestellten Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts (vom 30.06.2016) sind zahlreiche weitere Entscheidungen unterinstanzlicher Gerichte zu den unterschiedlichsten Regelungsbereichen gewerblicher Sammlungen ergangen.


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OVG Niedersachsen - Unzuverlässigkeit

Das OVG Niedersachsen bekräftigte, dass Verstöße gegen Vorschriften, die unmittelbar das Schutzgut des Abfallrechts, die Umwelt betreffen, grundsätzlich und ohne weiteres auf die abfallrechtliche Unzuverlässigkeit durchschlagen. Daneben geben aber auch Verstöße gegen Vorschriften, die ohne unmittelbaren Bezug zum Schutzgut der Umwelt sind, Aufschluss über das Verhalten bezüglich der in Rede stehenden gewerblichen Tätigkeit. Allerdings müsse der Maßstab zur Berücksichtigung dieser Verstöße ein strengerer sein (Urteil v. 17.05.2016, Az.: 7 ME 43/16).

Illegale Containeraufstellungen

Es bestünden daher auch durchgreifende Bedenken gem. § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG gegen die Zuverlässigkeit des Trägers einer gewerblichen Sammlung, wenn es nachweislich und wiederholt zu systematischen und massiven Verstößen gegen öffentliches und/oder privates Recht dadurch komme, dass Sammelcontainer ohne erforderliche Sondernutzungserlaubnisse im öffentlichen Straßenraum oder widerrechtlich auf Privatgrundstücken aufgestellt werden, und bei prognostischer Betrachtung von weiteren gewichtigen Verstößen auszugehen sei.

Zurechenbarkeit von Verstößen

Dass die illegalen Containeraufstellungen nicht durch die Antragstellerin selbst sondern durch einen Vertragspartner vorgenommen worden waren, konnte die Antragstellerin nicht entlasten. Sie müsse sich die mangelnde Kontrolle ihrer Vertragspartner entgegenhalten lassen.

VG Düsseldorf - Unzuverlässigkeit

Nach der Rechtsauffassung des VG Düsseldorf führt das Betreiben einer gewerblichen Sammlung ohne vorherige Anzeige nach Maßgabe des § 18 Abs. 1 KrWG im Einzelfall nicht dazu, dass die gewerbliche Sammlung wegen Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Antragstellerin bzw. ihres Geschäftsführers zu untersagen ist (Beschluss v. 13.05.2016, Az.: 17 L 1492/16; Urteil v. 30.05.2016, Az.: 17 K 5608/16).

Kein Verstoß gegen die Anzeigepflicht

Dies begründete das Gericht damit, dass die Antragstellerin zunächst die Rechtsauffassung vertreten habe, Alttextilien seien keine Abfälle i. S. v. § 3 Abs. 1 KrWG und die Anzeigepflicht für gewerbliche Sammlungen daher nicht auf sie anwendbar. Vor allem habe die Antragstellerin ihre gewerbliche Sammlung aber unverzüglich angezeigt, nachdem das erkennende Gericht den entsprechenden Antrag auf Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt hatte.

Kein massives und systematisches Fehlverhalten

Weiterhin stellten die geltend gemachten insgesamt 16 Verstöße gegen öffentliches Straßenrecht bzw. privatrechtliche Erlaubnispflichten durch illegale Containeraufstellungen über einen Zeitraum von fast vier Jahren kein massives und systematisches Fehlverhalten dar, das zu einer Untersagung wegen Unzuverlässigkeit führen würde. Dem stehe insbesondere entgegen, dass in der Zeit von November 2013 bis Juni 2015 keine illegalen Containeraufstellungen dokumentiert worden seien. Schließlich seien illegale Containeraufstellungen auch nur dann berücksichtigungsfähig, wenn hinreichend aussagekräftige Dokumentationen der behaupteten Verstöße mittels Lichtbildern mit Datums- und Zeitangaben nebst Katasterauszügen und genaue Angaben der Containerstandorte vorgelegt werden.

OVG Sachsen-Anhalt – Unzulässige Berufung eines Beigeladenen

Die Berufung eines beigeladenen öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, mit dem der Anfechtungsklage gegen die Untersagung einer gewerblichen Sammlung von Altpapier stattgegeben wird, ist mangels materieller Beschwer unzulässig. Nach der Begründung des OVG Sachsen-Anhalt (Urteil v. 17.03.2016, Az.: 2 L 45/14) stünden einem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger gleichwohl der in § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 KrWG angesprochenen öffentlichen Interessen sowie mit den in § 17 Abs. 1 KrWG normierten Überlassungspflichten keine eigenständigen Rechte zu, auf die das angefochtene Urteil einwirken könnte. Es solle vielmehr im Interesse der Allgemeinheit eine funktionierende öffentlich-rechtliche Abfallentsorgung sichergestellt werden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll