Konzept der Sammlung und Wartung aus einer Hand

Sondernutzungserlaubnisse für das Aufstellen von Altkleidersammelbehältern dürfen, eine ordnungsgemäße Ermessensentscheidung vorausgesetzt, exklusiv an einen Anbieter vergeben werden

Dies bestätigte nun auch das VG Aachen. In zwei Fällen hatten die Behörden ihre Entscheidungen jeweils im Wesentlichen damit begründet, dass durch die Stadträte ein entsprechendes Konzept beschlossen worden war. Demnach waren Standorte für Alttextilbehälter auf öffentlichen Flächen festgelegt worden und Sondernutzungserlaubnisse sollten für diese Standorte nur gebündelt an einen Antragsteller erteilt werden (Urteil vom 06.04.2016, Az.: 6 K 965/14; Urteil vom 26.04.2016, Az.: 6 K 2357/15).


Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!

Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.

Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen

Jetzt einloggen Kostenlos registrieren

Ermessensentscheidung

Die mit dem Konzept der Sammlung und Wartung aus einer Hand getroffene Entscheidung, Sondernutzungserlaubnisse nur an einen Antragsteller zu vergeben, sei ermessensfehlerfrei. Die beklagten Städte hätten sich für dieses Konzept entschieden, um Verschmutzungen an Standorten und damit verbundene Beeinträchtigungen der Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs wirksam zu verhindern. Ein Konzept der Sammlung und Wartung aus einer Hand sei hierfür auch geeignet, weil die Betreuung, Entleerung und Reinigung der Container und deren Umgebung in der Verantwortung nur eines Erlaubnisinhabers liege. Dadurch werde der Aufwand für die Überwachung der Standorte der Container verringert und eine zügige Beseitigung und Störung von Verunreinigungen sichergestellt.

Belange des Abfallrechts

Das Gericht stellte außerdem klar, dass bei der Entscheidung über die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nur straßenbezogene Gründe zu berücksichtigen seien und Belange des Abfallrechts, insbesondere die Ziele des Kreislaufwirtschaftsgesetzes, bei der Ermessensentscheidung nicht zu prüfen seien. Damit vertritt das VG Aachen eine zur Rechtsprechung des OVG Niedersachsen abweichende Rechtsauffassung.

Zuverlässigkeit der Antragsteller

Die Zuverlässigkeit eines Antragstellers sei grundsätzlich kein subjektives Merkmal und weise keinen straßenrechtlichen Bezug auf. Etwas anderes könne ausnahmsweise nur dann gelten, wenn durch das Verhalten des Antragstellers die Sicherheit des Straßenverkehrs im Falle der Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis nicht gewährleistet sei und damit straßenbezogene Gesichtspunkte eine Rolle spielten.

[GGSC] berät regelmäßig öffentlicher-rechtliche Entsorgungsträger und Kommunen u.a. in abfall- und straßenrechtlichen Angelegenheiten. Eine ausführliche Vorstellung des Falls finden Sie im nächsten [GGSC] Abfall-Newsletter.

 

Gaßner, Groth, Siederer & Coll