Änderungen des Batteriegesetzes

Insbesondere aufgrund europarechtlicher Vorgaben der Richtlinie 2013/56/EU wurde das Batteriegesetz noch im Jahr 2015 geändert

Zentrales Anliegen der Batterie-Richtlinie war eine Verschärfung der Vorgaben zum Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Knopfzellen und cadmiumhaltigen Gerätebatterien und -akkus aus schnurlosen Elektrowerkzeugen. Diese werden nun in § 3 BattG umgesetzt.


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Änderungen bei Rückgabe von Fahrzeug-Altbatterien

Weitere Änderungen im BattG betreffen die Rücknahme von Fahrzeug-Altbatterien: Zum einen stellt das Gesetz nun klar, das nur derjenige Vertreiber von Fahrzeugbatterien zur Erstattung des Pfandes für die Fahrzeug-Altbatterien verpflichtet ist, der dieses auch zuvor erhoben hat. Vertreiber, die unter Verwendung von Fernkommunikationsmitteln Fahrzeugbatterien anbieten, können die Erstattung des Pfandes anstelle der Rückgabe der Batterie auch von der Vorlage eines Rückgabenachweises abhängig machen. Dieser Nachweis ist von allen Erfassungsberechtigten im Sinne von § 11 Absatz 3 BattG, und damit auch von den örE, auf Verlangen des Endnutzers schriftlich oder elektronisch auszustellen.

Annahmepflicht der örE für Batterien aus Elektroaltgeräten

Neu und in Ergänzung zu den geänderten Bestimmungen des ElektroG wurde zudem eine Verpflichtung der örE eingeführt, diejenigen Geräte-Altbatterien, die der Endnutzer nach § 10 ElektroG vor Abgabe eines Elektroaltgerätes an der Sammelstelle des örE vom Gerät trennen muss, unentgeltlich zurückzunehmen. Diese Batterien sind vom örE dann grds. dem Gemeinsamen Rücknahmesystem zur Abholung bereit zu stellen. Etwas anderes gilt, wenn der örE von den – schon bisher bestehenden Ausnahmemöglichkeiten, nun § 13 Absatz 1 Satz 4 BattG – Gebrauch macht und diese Batterien an herstellereigene Rücknahmesysteme überlässt.

Bei Annahme von Fahrzeug-Altbatterien durch die örE wiederum gilt wie bislang die Pflicht zu deren Verwertung nach § 14 BattG. In dieser Bestimmung ist nunmehr entsprechend der EU-Batterie-Richtlinie klargestellt, dass die Behandlung und stoffliche Verwertung aller gesammelten und identifizierbaren Altbatterien nach dem Stand der Technik zu erfolgen hat.

Pflicht zur Verwertung nach Stand der Technik

Auch wenn die Änderung des BattG damit insbesondere das Inverkehrbringen von quecksilberhaltigen Knopfzellen und cadmiumhaltigen Gerätebatterien und -akkus aus schnurlosen Elektrowerkzeugen reguliert, bringt sie auch für die örE durchaus zu beachtende Neuerungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll