Sperrmüll-Urteil des OVG Münster vergleicht Äpfel mit Birnen
Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig
In zwei Urteilen (20 A 318/14 und 20 A 319/14) hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag (26.01.16) überraschend entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 unzulässig ist. Sperrmüll soll ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet werden und nicht möglichst kostengünstig. In der Sache sei Sperrmüll nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterscheiden sie sich nicht, so das Gericht.
Voller Zugriff auf den Tagesanzeiger – Registrieren Sie sich jetzt kostenlos!
Um den vollständigen Artikel im Tagesanzeiger zu lesen, melden Sie sich bitte in Ihrem Themennetzwerke®-Konto an. Die Registrierung bei Themennetzwerke® ist kostenlos und ermöglicht Ihnen den vollständigen Zugang zum Tagesanzeiger und vielem mehr.
Falls Sie den Tagesanzeiger bereits auf kommunalwirtschaft.eu abonniert hatten und davor keinen Themennetzwerke® Account registriert hatten, dann klicken Sie auf den folgenden Link, um Ihr Passwort zu Ihrer bereits registrierten E-Mail-Adresse hinzuzufügen: Passwort für kommunalwirtschaft.eu Abonnenten hinzufügen