Sperrmüll-Urteil des OVG Münster vergleicht Äpfel mit Birnen

Gewerbliche Sammlung von Sperrmüll unzulässig

In zwei Urteilen (20 A 318/14 und 20 A 319/14) hat das Oberverwaltungsgericht Münster am Dienstag (26.01.16) überraschend entschieden, dass die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll gem. § 17 Abs. 2 Satz 2 unzulässig ist. Sperrmüll soll ortsnah und nach dem Stand der Technik verwertet werden und nicht möglichst kostengüns­tig. In der Sache sei Sperrmüll nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ und berge damit letztlich die gleichen Risiken hinsichtlich der umweltgerechten Entsorgung wie der (kleinteiligere) Restmüll. Von der stofflichen Zusammensetzung her unterscheiden sie sich nicht, so das Gericht.


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„Mit der Aussage wird deutlich, dass sich das Gericht auch nicht im Ansatz mit der Verwertung von Sperrmüll in der Praxis beschäftigt hat“, stellt Justiziarin Miryam Denz-Hedlund vom Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V. zu den jüngsten Urteilen des OVG Münsters fest.

„Der von den örE  gesammelte Restmüll wird in der Regel direkt in die Verbrennung verbracht. Gewerbliche Sammler hingegen nehmen regelmäßig eine Vorsortierung in stofflich nutzbare Fraktionen und energetisch verwertbare Fraktionen vor, so wie es der in der Abfallrahmenrichtlinie vorgeschriebenen Abfallhierarchie entspricht,“ so die Justiziarin.

„Auch die Feststellung, Sperrmüll sei nichts anderes als „großteiliger Restmüll“ ist mehr als praxisfern und entspricht einem Vergleich von Äpfeln mit Birnen. In der Restmülltonne wird in der Regel feuchtes, inhomogenes Material entsorgt, das nicht mehr verwertbar ist. Diese Abfälle sind von der Größe und Zusammensetzung mit Sperrmüll nicht vergleichbar. Man denke nur an Sofas oder Regale, die als Sperrmüll entsorgt werden,“ stellt Denz-Hedlund klar. Für eine abschließende Beurteilung müssen jedoch die Entscheidungsgründe ausgewertet werden, die bisher aber noch nicht vorliegen.

Vor dem OVG Münster geklagt hatte ein gewerblicher Unternehmer, dem im November 2012 u.a. die Sammlung von „gemischten Abfällen“ vom Ennepe-Ruhr-Kreis untersagt worden war. „Gemischte Abfälle“ unterlägen der Überlassungspflicht des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers lautete die damalige Begründung des Kreises gegen die gewerbliche Sammlung.

Mit den beiden Urteilen bestätigte das OVG Münster die Untersagungsverfügungen des Ennepe-Ruhr-Kreises. Das OVG Münster urteilt damit völlig entgegengesetzt zu den in 2015 veröffentlichten Entscheidungen des OVG Bautzen, des VG Schleswig und des VG Berlin. Diese hatten festgestellt, dass Sperrmüll nicht unter § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG fällt und somit die gewerbliche Sammlung von Sperrmüll zulässig ist.

Das Oberverwaltungsgericht hat gegen die Urteile die Revision zum Bundesverwaltungsgericht zugelassen.

bvse-Bundesverband Sekundärrohstoffe und Entsorgung e.V.