VG Düsseldorf zu Zwangsgeld wegen unzulässigen Transports von Elektro-Altgeräten

ElektroG

Der Kläger, der u. a. gewerbliche Haushaltsauflösungen und Entrümpelungen durchführt, hatte im Jahr 2012 Elektro-Altgeräte an ein Unternehmen geliefert, das nicht über die hierfür notwendige Zertifizierung nach dem Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG) verfügte. Die Beklagte hatte dem Kläger daraufhin mit Anordnung vom 07.03.2012 den weiteren Transport von Altgeräten, die unter das ElektroG fallen, ohne Genehmigung nach der Transportgenehmigungsverordnung (TgV) und Nachweise nach Nachweisverordnung (NachwV) untersagt.


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Für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Ordnungsverfügung drohte die Beklagte ein Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 € an. Ein Rechtsmittel legte der Kläger nicht ein.

Nachdem im September 2013 im Rahmen einer allgemeinen Verkehrskontrolle auf dem Lkw des Klägers Metallschrott sowie Elektro-Altgeräte festgestellt worden waren, setzte die Beklagte mit Ordnungsverfügung vom 01.10.2013 das angedrohte Zwangsgeld i. H. v. 1.000,00 € wegen eines Verstoßes gegen die Anordnung aus der Ordnungsverfügung vom 07.03.2012 fest. Der Kläger habe entgegen der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 07.03.2012 Elektro-Altgeräte transportiert, ohne dass die erforderlichen Voraussetzungen zur Beförderung von Elektro-Altgeräten erfüllt gewesen seien.

Das VG Düsseldorf erklärte die angefochtene Zwangsgeldanordnung vom 01.10.2013 mit Urteil vom 10.07.2015 für rechtmäßig (Az.: 17 K 7838/13). Der Kläger habe sich an die bestandskräftige Ordnungsverfügung vom 07.03.2012 nicht gehalten. Bei den von ihm während der Verkehrskontrolle transportierten Gegenständen handele es sich um solche Altgeräte, die unter das ElektroG fielen. Auch handele es sich um Abfälle nach dem KrWG. Unerheblich sei dabei, ob die Geräte defekt gewesen seien. Denn selbst bei funktionsfähigen Geräten habe der ursprüngliche Eigentümer durch die Abgabe an den Kläger deutlich gemacht, dass er sich entweder der tatsächlichen Sachherrschaft über diese Gegenstände unter Wegfall jeglicher Zweckbestimmung entledigen wolle oder diese durch Abgabe an den Kläger gerade einer Verwertung oder Beseitigung zuführen wolle.

Ob ein Verstoß gegen die Untersagungsverfügung bereits deshalb vorliege, weil der Kläger die Elektro-Altgeräte zunächst über Nacht in seiner Garage zwischengelagerte und sie erst am folgenden Morgen übergeben wollte, sei unerheblich. Entscheidend sei allein, dass der Kläger entgegen der Ordnungsverfügung vom 07.03.2012 im Zeitpunkt der polizeilichen Verkehrskontrolle keine für den Transport der Elektro-Altgeräte notwendigen Genehmigung nach der TgV bzw. der zu diesem Zeitpunkt geltenden Beförderungserlaubnisvorordnung (BefErlV) bzw. einen Nachweis nach der NachwV vorweisen konnte.

Auf die Rechtmäßigkeit der Untersagungsverfügung vom 07.03.2012 komme es nicht an, da diese mangels eines eingelegten Rechtsmittels bestandskräftig und damit unanfechtbar geworden sei. Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit seien weder ersichtlich noch vorgetragen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll