Hochwasserschutz am Rhein/Altrip

Rechtmäßigkeit des Planfeststellungsbeschlusses weiter offen

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt in Leip­zig hat heute den Rechts­streit um die Recht­mä­ßig­keit eines was­ser­recht­li­chen Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses des Lan­des Rhein­land-Pfalz, der die Er­rich­tung einer groß­flä­chi­gen Was­ser­rück­hal­tung (Pol­der) in Wald­see/Al­trip/Neu­ho­fen zum Ge­gen­stand hat, an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt Rhein­land-Pfalz zu­rück­ver­wie­sen.


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Gegen den Plan­fest­stel­lungs­be­schluss kla­gen die Ge­mein­de Al­trip und meh­re­re An­lie­ger. Die Klage blieb vor dem Ver­wal­tungs­ge­richt und dem Ober­ver­wal­tungs­ge­richt er­folg­los. Das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt ließ offen, ob die im Pla­nungs­ver­fah­ren durch­ge­führ­te Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung an den von den Klä­gern gel­tend ge­mach­ten Feh­lern lei­det, da die Klä­ger sich dar­auf nicht be­ru­fen könn­ten. Das Um­welt-Rechts­be­helfs­ge­setz recht­fer­ti­ge je­den­falls des­we­gen keine an­de­re Be­ur­tei­lung, weil es nach der Über­gangs­re­ge­lung in § 5 UmwRG keine An­wen­dung auf Plan­fest­stel­lungs­ver­fah­ren finde, die wie hier vor sei­nem In­kraft­tre­ten be­gon­nen wor­den seien. Eine Klä­ge­rin sei zwar wegen der un­mit­tel­ba­ren Be­trof­fen­heit ihrer Grund­stü­cke an sich um­fas­send rü­ge­be­fugt; sie sei aber mit ihren Ein­wen­dun­gen zum Um­welt-, Na­tur- und Ar­ten­schutz aus­ge­schlos­sen, weil sie diese nicht be­reits im Ver­wal­tungs­ver­fah­ren er­ho­ben habe.

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt setz­te das Ver­fah­ren aus und legte dem Ge­richts­hof der Eu­ro­päi­schen Union Fra­gen zur Ver­ein­bar­keit des Um­welt-Rechts­be­helfs­ge­set­zes mit dem Uni­ons­recht vor (Be­schluss vom 10. Ja­nu­ar 2012 - BVerwG 7 C 20.11 - vgl. Pres­se­mit­tei­lung 1/2012). Der Ge­richts­hof hat ent­schie­den, dass das Um­welt-Rechts­be­helfs­ge­setz in ei­ni­gen Punk­ten dem Uni­ons­recht wi­der­spricht (Ur­teil vom 7. No­vem­ber 2013, Az.: C-72/12). Auf eine Klage der Kom­mis­si­on gegen die Bun­des­re­pu­blik Deutsch­land hat er zudem ent­schie­den, dass die Re­ge­lun­gen über die Präk­lu­si­on von Ein­wen­dun­gen mit dem Uni­ons­recht nicht ver­ein­bar sind (Ur­teil vom 15. Ok­to­ber 2015 - Az.: C-137/14).

Vor die­sem Hin­ter­grund war der Rechts­streit an das Ober­ver­wal­tungs­ge­richt zu­rück­zu­ver­wei­sen. Die­ses muss nun ins­be­son­de­re klä­ren, ob die von den Klä­gern gel­tend ge­mach­ten De­fi­zi­te der Um­welt­ver­träg­lich­keits­prü­fung vor­lie­gen und zur Auf­he­bung des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses füh­ren. Auf die Klage der ei­gen­tums­be­trof­fe­nen Klä­ge­rin wird es zudem die Ver­ein­bar­keit des Plan­fest­stel­lungs­be­schlus­ses mit dem üb­ri­gen Um­welt­recht sowie dem Na­tur- und Ar­ten­schutz­recht zu prü­fen haben. Auch mit der Frage, ob Al­trip im Falle einer Flu­tung des Pol­ders aus­rei­chend si­cher an das Stra­ßen­netz an­ge­bun­den ist, wird es sich er­neut be­fas­sen müs­sen.

BVerwG 7 C 15.13 - Ur­teil vom 22. Ok­to­ber 2015

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