Regelung der Umsatzsteuerpflicht

Gesetz zur Regelung der Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts

Als Reaktion auf die Rechtsprechung des Bundesfinanzhofes, wonach Beistandsleistungen nur dann nicht der Umsatzsteuer unterfallen, wenn sie auf öffentlich-rechtlicher Vereinbarung beruhen und nicht zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führen und entsprechend der Positionierung im Koalitionsvertrag wurde nunmehr ein Gesetzesvorhaben zur Änderung des Umsatzsteuergesetzes (UStG) beschlossen, welches die Umsatzsteuerpflicht juristischer Personen des öffentlichen Rechts (jPöR) regelt.


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Das Gesetz bedarf noch der Zustimmung des Bundesrates.

Bereits seit Oktober 2014 lag ein Entwurf einer Neuregelung von der Staatssekretär-Arbeitsgruppe der Finanzministerkonferenz vor, die nunmehr mit wenigen Änderungen vom Bundestag beschlossen wurde. Aufgrund der Anregung der kommunalen Spitzenverbände hat dieser Gesetzentwurf kurzfristig Eingang in ein bereits laufendes Gesetzgebungsverfahren gefunden – dem Steueränderungsgesetz 2015 (vormals: Gesetz zur Umsetzung der Protokollerklärung zum Gesetz zur Anpassung an den Zollkodex der Union und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften).

Grundsätzliche Neuregelung in § 2b UStG

Nach dem neu einzufügenden § 2b UStG werden gemäß Abs. 1 Tätigkeiten einer jPöR, die dieser im Rahmen der öffentlichen Gewalt obliegen, nicht unternehmerisch ausgeübt und die entsprechenden Umsätze unterliegen damit nicht der Umsatzsteuer. Zwingend erforderlich ist es, dass diese Tätigkeiten im Rahmen einer öffentlich-rechtlichen Sonderregelung erfolgt. Als Ausnahme von diesem allgemeinen Grundsatz sieht das Gesetz vor, dass eine Umsatzbesteuerung vorzunehmen ist, wenn die Nichtbesteuerung der Leistung zu größeren Wettbewerbsverzerrungen führt.

In § 2b Absatz 2 und 3 UStG wird sodann geregelt, wann größere Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Abs. 2 enthält eine nicht abschließende Aufzählung von Fällen, in denen auch bei einer an sich wirtschaftlichen Betätigung keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vorliegen. Dies ist einmal bei einer Bagatelltätigkeit der Fall, wenn der Jahresumsatz aus gleichartigen Tätigkeiten den Betrag von 17.500,00 € nicht überschreitet. Darüber hinaus liegen keine größeren Wettbewerbsverzerrungen vor, wenn vergleichbare Leistungen privater Unternehmer aufgrund einer Steuerbefreiung nicht mit Umsatzsteuer belastet werden.

Besteuerung interkommunaler Zusammenarbeit - § 2b Abs. 3 UStG

Die zentrale Regelung in § 2b Abs. 3 UStG enthält Ausnahmen im Bereich der interkommunalen Kooperation, bei denen unwiderleglich vermutet wird, dass keine Wettbewerbsverzerrung vorliegt. Voraussetzung ist, dass eine jPöR eine Leistung an eine andere jPöR erbringt.

Wettbewerbsverzerrungen scheiden nach § 2b Abs. 3 Ziff. 1 aus, wenn die Leistungen aufgrund gesetzlicher Bestimmungen nur von einer jPöR erbracht werden dürfen.

Interessanter ist insoweit Ziff. 2, wonach keine größere Wettbewerbsverzerrung und damit keine Umsatzsteuerpflicht vorliegt, wenn die Zusammenarbeit durch gemeinsame spezifische öffentliche Interessen bestimmt wird. Diese Abgrenzungskriterien sind laut Ausführungen der Koalitionsfraktionen im Rahmen der Beratung im Finanzausschuss auf Basis des EU-Vergaberechts entwickelt worden.

Nach Satz 2 müssen die Leistungen auf langfristigen öffentlich-rechtlichen Vereinbarungen beruhen, sie müssen dem Erhalt der öffentlichen Infrastruktur und der Wahrnehmung einer allen Beteiligten obliegenden öffentlichen Aufgabe dienen, sie dürfen ausschließlich gegen Kostenerstattung erbracht werden und der Leistende darf gleichartige Leistungen im Wesentlichen nur an andere jPöR erbringen.

Von dieser Regelung sollen sowohl Fallgestaltungen, bei denen die leistende jPöR vom öffentlichen Auftraggeber kontrolliert wird, als auch Fälle der gleichberechtigten Zusammenarbeit von jPöR erfasst werden. Liegen alle Voraussetzungen des Abs. 3 Nr. 2 Buchstabe a) bis d) vor, ist regelmäßig davon auszugehen, dass die Zusammenarbeit der öffentlichen Einrichtungen durch solche Interessen bestimmt wird und die entsprechenden Tätigkeiten der leistenden jPöR nicht der Umsatzbesteuerung unterliegen. Nach Darstellung der Koalitionsfraktionen im Finanzausschuss wird die Zusammenarbeit regelmäßig nur bei Vorliegen dieser Voraussetzungen durch spezifische öffentliche Interessen bestimmt. Ausnahmen, wonach auch andere, vergleichbare Fallkonstellationen unter die Befreiung fallen, scheinen zumindest möglich.

Weitreichende Folgen dürfte ein Hinweis der Koalitionsfraktionen haben, wonach anzunehmen sei, dass Leistungsvereinbarungen über verwaltungsunterstützende Hilfstätigkeiten (z.B. Gebäudereinigung) nicht durch spezifisch öffentliche Interessen bestimmt werden. Entsprechendes gelte nach Auffassung der Koalitionsparteien für Vereinbarungen, deren Gegenstand im Wesentlichen auf die Ausführung von Grünpflegearbeiten sowie von Neubau- und Sanierungsmaßnahmen an Straßen und Gebäuden beschränkt sei. Näher begründet werden diese mutmaßlichen Rückausnahmen nicht. Sie haben auch keinen Eingang in den Gesetzeswortlaut gefunden.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll