OVG Magdeburg bestätigt nachträgliche Anordnung der Einhausung einer Kompostierungsanlage

Kompostierungsanlage

Unter Bezugnahme auf die TA Luft kann eine Behörde auch für Kompostierungsanlagen, von denen nur geringe oder vernachlässigbare Geruchsbelästigungen ausgehen, nachträglich die Einhausung anordnen und den Einbau eines Biofilters vorschreiben. Für sich betrachtet begründet die Tatsache, dass die Anlage bislang als geruchsarm wahrgenommen worden ist, nach Auffassung des Gerichts noch keine Atypik, die eine Ausnahmeregelung von der TA Luft nach sich ziehen kann.


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Vielmehr setzt eine solche Atypik voraus, dass die Geruchsemissionen der Anlage wegen des Einsatzes ausschließlich geruchsarmer Inputstoffe deutlich geringer sind, als dies üblicherweise bei Kompostanlagen der Fall ist. In dem Fall, über den das OVG Magdeburg entscheiden musste, handelte es sich nicht um eine Kompostierungsanlage zur Behandlung von Bioabfällen. In der Entscheidung ist davon die Rede, dass die Anlage in erster Linie für Klärschlämme und Holz zugelassen war bzw. diese Eingangsstoffe auch tatsächlich angenommen worden sind. Dass sich die Genehmigung auch Abfälle „aus der Patientenbehandlung“ bezieht, wird nicht in der Folge weiter thematisiert. Insoweit hatte es dem Kläger auch nichts genutzt, dass er im Berufungsverfahren eine Verzichtserklärung abgegeben hatte, nur noch geruchsarme Fraktionen anzunehmen und den Durchsatz zu beschränken. Mit in dem Befund eines aktuellen Jahresmenge von 20.000 t/a und der aus dem Verzicht folgenden Maximalmenge von 40.000 t/a lag dieser immer noch deutlich über der Leistungsgrenze von 10.000 t/a aus dem BImschG bzw. der TA Luft.

Ungeachtet dessen hielt das OVG die nachträgliche „Einhausungsanordnung“ i.S. von § 17 BImSchG zur Erfüllung der Vorsorgepflicht nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 BImschG für erforderlich. Für Kompostanlagen i.S. von Nr. 8.5 des Anhangs zur 4. BImschV werden nach Auffassung des Gerichts Anforderungen zur Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Nr. 5.4.8.5 der ersten Allgemeine Verwaltungsvorschrift zum BImschG (Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft, TA Luft) geregelt. Diese Anforderungen sollen im Regelfall auch für das gerichtliche Verfahren im Regelfall den Umfang der Vorsorgepflicht konkretisieren. Insbesondere die Frage, ob sich eine Anlage im Einzelfall als atypisch erweise, sei aufgrund einer Gesamtwürdigung aller für die Vorsorgeziele der Nr. 5.4.8.5 TA Luft relevanten Umstände des Einzelfalls zu beurteilen. Von einer solchen Atypik könne nicht schon dann ausgegangen werden, wenn die von der Komposti9erungsanlage ausgehende Geruchsbelastung als „irrelevant“ i.S. der sog. GIRL (Geruchsimmissionsrichtlinie) eingestuft werden könne. Zwar soll das Maß der Überschreitung der jährlichen Durchsatzumenge über der Leistungsgrenze i.S. von Nr. 5.4.8.5 Abs. 2 Buchst. c Satz 3TA Luft ein wichtiges Kriterium. Selbst unter Berücksichtigung der Verzichtserklärung war diese Grenze vorliegend aber mit den 40.000 t/a um ein vierfaches überschritten. Zu berücksichtigen sei ferner, ob der Anlagenbetreiber Maßnahmen zur Vermeidung von Geruchsemissionen ergreife, die bei vergleichbaren Anlagen nicht getroffen werden. Dafür konnte das Gericht keine Anhaltspunkte erkennen. Dass die zum Einsatz kommenden Stoffe vorliegend „besonders geruchsarm“ seien, ließ sich - trotz der Verzichtserklärung – nach Einschätzung des Gerichts „nicht feststellen“.

Vor dem Hintergrund der – nach Einschätzung des Gerichts – nicht erkennbaren Atypik des Falles bzw. der Anlage erweist sich nach Meinung des Gerichts die nachträgliche Anordnung auch unter Berücksichtigung hieraus resultierender Mehrkosten von ca. 500 T € nicht als unverhältnismäßig: Der Vorschriftengeber habe na das Maß der geforderten Vorsorge schon als generell verhältnismäßig bewertet.

In der langen Debatte um die Umsetzung der Einhausungsanforderungen aus der TA Luft ist die Entscheidung des OVG Magdeburg als ein weiterer Baustein von einiger Reichweite einzustufen. Gerade für Bioabfallkompostierungsanlagen kann nicht ausgeschlossen werden, dass sie Behörden, die bisher in der rechtlichen Einschätzung einer Auslegung der TA Luft unsicher waren, vor allem im Land Sachsen-Anhalt veranlasst, sich künftig verstärkt um entsprechende, nachträgliche Anordnungen zu bemühen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll