Private Sammlungen von Sperrmüll aus Haushalten als gewerbliche Sammlung

Sächsisches Oberverwaltungsgericht zu § 17 KrWG

In einem Eilverfahren hat das Sächsische Oberverwaltungsgericht als Beschwerdeinstanz – ähnlich wie bereits vorher das Verwaltungsgericht Dresden - private Angebote der Erfassung von Sperrmüll aus Haushalten als „gewerbliche Sammlungen“ i.S. von § 17 und 18 KrWG eingestuft.


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Das Gericht hält solche Sammlungen grundsätzlich offenbar für zulässig: Insbesondere ging das Gericht nicht davon aus, dass die Regelung des § 17 Abs. 2 Satz 2, wonach gewerbliche oder gemeinnützige Sammlungen nicht für gemischte Abfälle aus privaten Haushaltungen zulässig sein sollen, für Sperrmüll nicht gilt. Weder nach Sinn und Zweck noch nach dem Grundsatz der Entsorgungsautarkie sei es geboten, die Rückausnahme auf Sperrmüll „zu erstrecken“. Dafür bezieht sich das Gericht zum einen auf die Gesetzgebungsgeschichte. Zudem geht das Gericht - ähnlich wie zuvor schon das Verwaltungsgericht – offenbar davon aus, dass Sperrmüll schon vom Wortlaut der Regelung her der Rückausnahme nicht direkt unterfallen soll: Die Abfallbegriffe des § 17 seien nämlich nach der Abfallverzeichnisverordnung zu bestimmen. Dort werde aber zwischen gemischten Siedlungsabfällen und Sperrmüll unterschieden. Dass § 17 gar nicht den Begriff der „gemischten Siedlungsabfälle“ verwendet, sondern vielmehr auf „gemischte Abfälle aus privaten Haushalten“ Bezug nimmt, bleibt ebenso unberücksichtigt wie die Tatsache, dass in der AVV unter der Überschrift 20 01 „getrennt gesammelte Abfälle“ aufgeführt werden, zu denen Sperrmüll gerade nicht zählt: Der ist unter der Überschrift „20 03 Sonstige Abfälle“ (gemeinsam mit – anderen – gemischten Siedlungsabfällen) genannt.

Wie auch immer: Selbst für private Entsorgungsunternehmen im Freistaat Sachsen kann aus dieser Entscheidung nicht gefolgert werden, dass Sperrmüllsammlungen sich generell als zulässige gewerbliche Sammlungen erweisen: Zum einen ist der Beschluss in einem Eilverfahren ergangen und darf auf keinen Fall überbewertet werden. Zum anderen hat das Gericht selbst betont, dass auch einer solchen Sammlung im Einzelfall natürlich überwiegende öffentliche Interessen i.S. von § 17 Abs. 3 KrWG entgegenstehen können. Im konkreten Fall hatte die Behörde ihre Untersagungsverfügung darauf nicht gestützt - offenbar weil sie schon die Ausnahme des § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG für einschlägig hielt und damit die Sammlung per se für unzulässig.

Stehen also überwiegende, öffentliche Interessen von § 17 Abs. 3 KrWG der Sammlung entgegen, kann dies von der zuständigen Behörde auch nach dem OVG als ein plausibler Untersagungsgrund geltend gemacht werden und eine Verbotsverfügung rechtfertigen. Dass von den Beigeladenen oder der Behörde im Einzelfall zusätzlich die Rückausnahme von § 17 Abs. 2 S. 2 KrWG als Untersagungsgrund erwähnt wird, bis diese Frage höchstrichterlich geklärt ist, dürfte sich auch aus der aktuellen Perspektive des OVG als unschädlich erweisen, wenn die Gründe nach § 17 Abs. 3 KrWG tragen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll