Streit um Mitbenutzung

Zahlungsanspruch des kommunalen Entsorgers bestätigt- kein Eigentum Systembetreiber

Wird ein Vertrag über die Mitbenutzung der kommunalen PPK-Entsorgung durch Kündigung beendet, aber das Erfassungssystem vom Systembetreiber weiter genutzt, hat der kommunale Entsorger einen Zahlungsanspruch nach den Grundsätzen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.


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Das OLG Düsseldorf hat eine hierzu ergangene Entscheidung des LG Köln vom 06.03.2014 (Az.: 88 O 65/13) im Wesentlichen bestätigt. Soweit der Systembetreiber im Rahmen einer Widerklage das Recht zugesprochen wurde, Auskunft darüber zu erhalten, welche Erlöse der kommunale Entsorger aus der Vermarktung von PPK erzielt und dazu eine „geordnete Zusammenstellung der Einnahmen und Belege vorzulegen“ ist, besteht der Anspruch nur Zug um Zug gegen Zahlung des zuerkannten Betrags (OLG Düsseldorf, Urt. v. 04.02.2015, Az.: VI-U 16/14). Es wäre nach Ansicht des Gerichts „ein in hohem Maße ungerechtes und unredliches Ergebnis, wenn die Erfassung der gebrauchten Verkaufsverpackungen für (den Systembetreiber) unentgeltlich bliebe“.

Bezüglich der Höhe des geschuldeten Entgelts war der Gegenvortrag des Systembetreibers, der auf die „Vergütung von Drittanbietern für vergleichbare Leistungen“ verwiesen hatte, aus Sicht des Gerichts „ohne jede Substanz“. Der kommunale Entsorger hatte sich der Höhe nach auf das bis zur Beendigung vereinbarte Entgelt berufen und daraus abgeleitet, dass es sich um das geschuldete „übliche Entgelt“ gehandelt hat. Dem war der Systembetreiber nach Auffassung des Gerichts im Ergebnis nicht mit nachvollziehbaren Einwänden entgegen getreten.

Dem Systembetreiber stand allerdings auch der bereits vom Landgericht angenommene Auskunftsanspruch über die Erlöse der Verwertung zu. Im konkreten Fall habe der kommunale Entsorger mit der Verwertung unberechtigterweise ein Geschäft des Systembetreibers geführt (weshalb, wird vom OLG nicht ausgeführt). Nachdem der kommunale Entsorger mit Blick auf seinen Zahlungsanspruch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hatte, war das erstinstanzliche Urteil insoweit zu ändern.

Mit seinem Urteil stellt das OLG schließlich auch klar, dass Systembetreiber in vergleichbaren Situationen kein Eigentum an Verpackungen oder einem Anteil an der Gesamt-Erfassungsmenge erwerben. Das OLG unterstreicht insoweit, dass auch sein eigener, von Systembetreibern stets angeführter Beschluss (vom 29.12.2004, Az.: VI Kart 17/04 V) nicht entgegen stehe, da im vorliegenden Fall der kommunale Entsorger die Verpackungen nicht für den Systembetreiber entgegen genommen hatte, sondern ausschließlich Eigenbesitz begründet hat.

Das Urteil bestätigt nun auch obergerichtlich einen Zahlungsanspruch kommunaler Entsorger gegenüber Systembetreibern, die unter Abzug eines Betrags für die Verwertungserlöse das bis zur Beendigung eines ausgelaufenen Vertrags vereinbarte Entgelt der Höhe nach zugrunde legen. Ferner dürfte durch das Urteil des OLG allen Forderungen von Systembetreibern die Grundlage entzogen sein, die einen Herausgabeanspruch für Verpackungen oder einen Anteil an der erfassten Menge geltend machen (soweit die sammelnde Kommune das Papier nicht für den Systembetreiber entgegen nimmt). Offen bleibt die Frage, ob Kommunen bzw. kommunale Entsorger auch höhere Entgelte als bisher vereinbart fordern können. Ob sich Kommunen dabei auch auf § 6 Abs. 4 Satz 5 VerpackV berufen können, wird in Kürze voraussichtlich das Bundesverwaltungsgericht klarstellen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll