Abfallgesetz LSA

Anreizgebot aufgehoben

Die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger in Sachsen-Anhalt verfügen wieder über größeren Spielraum bei der Gestaltung der Abfallgebühren: Die verpflichtende gesetzliche Vorgabe des § 6 Abs. 3 AbfG, nach der mit dem Gebührenmaßstab wirksame und nachhaltige Anreize zur Vermeidung und Verwertung geschaffen werden mussten, ist aufgehoben.


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Mit Gesetz vom 17.12.2014 (GVBl. LSA S. 522, 523) wurde das sog. Anreizgebot ersatzlos aufgehoben. Danach bleibt den örE nun zwar unbenommen, weiterhin effektive Anreize zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen bei der Gestaltung der Gebühren zu setzen. Dies wird durch § 5 Absatz 3 a KAG LSA weiterhin ermöglicht: Danach können bei Einrichtungen und Anlagen, die auch dem Schutz der natürlichen Lebensgrundlagen des Menschen dienen (wie dies bei der Abfallentsorgung der Fall ist), die Benutzungsgebühren so bemessen werden, dass sie Anreize zu einem umweltschonenden Verhalten bieten. Eine ausdrückliche Pflicht besteht insoweit jedoch nicht mehr.

Gleichzeitig wurde § 5 Absatz (3a) des KAG hins. der Gestaltung von Benutzungsgebühren wie folgt geändert: Benutzungsgebühren können nunmehr insoweit degressiv bemessen werden, als bei zunehmender Leistungsmenge nachweislich eine Kostendegression eintritt. Eine solche degressive Gebührengestaltung war nach der bisherigen Rechtslage in Sachsen-Anhalt ausdrücklich untersagt. Die Gebühren für die Abwasserbeseitigung sowie für die Beseitigung und Verwertung von Abfällen waren danach grundsätzlich linear zu staffeln.

Insgesamt eröffnen die Gesetzesänderungen den örE damit neue Gestaltungsspielräume.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll