Gewerbliche Sammlungen

Neue Entwicklungen

Im Folgenden werden überblicksartig einige neue Entscheidungen und sonstige Entwicklungen zum Thema vorgestellt. Gewerbliche Sammlungen bekommen zunehmend Konkurrenz durch Modeketten, die Altkleider in Filialen zurücknehmen. Die Besonderheit dabei: nicht nur von der jew. Kette verkaufte Alttextilien werden zurückgenommen, auch Altkleider anderer Hersteller werden dabei angenommen.


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Die Kunden erhalten für die „zurückgegebenen“ Altkleider einen Warengutschein. Erstmals war eine solche Tätigkeit Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens. Das VG Würzburg hat mit Urteil vom 10.02.2015 (Az.: W 4 K 13.1015) einen Bescheid des Bayerischen Landesamts für Umwelt aufgehoben, mit dem einer Modekette ausschließlich die Sammlung von selbst hergestellten oder selbst vertriebenen Altkleidern zugesagt wurde. Die Produktverantwortung reicht nach Auffassung des Gerichts so weit, dass auch Alttextilien anderer Hersteller und Händler zurückgenommen werden können.

Auch wenn bislang nur eine Pressemitteilung des Gerichts vorliegt und die Urteilsgründe noch ausstehen, spricht Vieles dafür, dass die Entscheidung keinen Bestand haben wird. Zwar sieht § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 KrWG als Ausnahme von der Überlassungspflicht auch die Möglichkeit einer freiwilligen Rücknahme nach § 26 KrWG vor, setzt aber „einen Freistellungs- oder Feststellungsbescheid nach § 26 Abs. 3 oder Absatz 6“ voraus. Diese in Bezug genommene Vorschrift bezieht sich aber nach dem ausdrücklichen Wortlaut ausschließlich auf „von ihm (d.h. dem Hersteller oder Vertreiber) hergestellte oder vertriebene Erzeugnisse“, nicht auch auf fremde. Die Zulassung auch fremder Erzeugnisse würde zudem die Systematik des § 17 Abs. 2 und im Einzelnen die konkreten Voraussetzungen an eine gewerbliche Sammlung nach § 17 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 i.V.m. Abs. 3 KrWG aushebeln.

Da nach Auffassung des Verwaltungsgerichts die Modekette „im gesamten Bundesgebiet ihre Sammlung von Alttextilien fortsetzen“ könne, betrifft die Entscheidung auch andere örE, in deren Gebiet die Modekette Filialen betreibt, in denen Altkleider zurückgenommen werden.

Nach wie vor „kämpfen“ viele Kommunen mit illegalen gewerblichen Sammlungen. Die bisherigen Erfahrungen haben gezeigt, dass Untersagungsverfügungen nach § 18 Abs. 5 KrWG von den Gerichten in vielen Fällen bereits deshalb aufrechterhalten werden, weil Zweifel an der Zuverlässigkeit der gewerblichen Sammler gerade im Bereich der Altkleidersammlungen bestehen. Gleichzeitig ist bei einigen zuständigen Behörden auch weiterhin ein nur zurückhaltender Umgang mit dem Untersagungsgrund der mangelnden Zuverlässigkeit festzustellen, was auch bei den von der Containerflut betroffenen Straßenbehörden auf wenig Verständnis stößt.

[GGSC] sind aus seiner Beratungspraxis zahlreiche Unternehmen namentlich bekannt, die durch wiederholte und systematische illegale Aufstellungen von Sammelcontainern auffällig geworden sind und deren Unzuverlässigkeit teilweise auch bereits gerichtlich festgestellt worden ist. Dennoch können diese Unternehmen in anderen Entsorgungsgebieten häufig ihrer Sammlungstätigkeit nachgehen, da keine Untersagung der Sammlung wegen Zweifeln an der Zuverlässigkeit der gewerblichen Sammler erfolgt. Hier stellt sich aktuell die Frage, ob im Einzelfall nicht nur die einzelne Sammlung sondern die Tätigkeit als Sammler, Beförderer, Händler und Makler von Abfällen insgesamt nach § 53 Abs. 3 Satz 3 KrWG – und zugleich bei Vorliegen der Voraussetzungen von § 35 GewO von der hierfür zuständigen Behörden zu untersagen ist.

Unterdessen sind weitere Entscheidungen gegen einschlägig bekannte Sammler ergangen, die bestehende Bedenken gegen die Zuverlässigkeit der Sammler bestätigen, u.a. durch das OVG Lüneburg (Beschl. v. 14.01.2015, Az.: 7 ME 57/14).

Erstmals hat der BayVGH in einer Hauptsacheentscheidung zu den Voraussetzungen der entgegenstehenden öffentlichen Interessen Recht gesprochen und sich dabei von der restriktiven Spruchpraxis anderer Obergericht abgegrenzt (Urt. v. 10.02.2015, Az.: W 4 K 12.1129).

Im konkreten Fall sah es das Gericht als erwiesen an, dass die beklagte kreisfreie Stadt über ein haushaltsnahes hochwertiges Sammlungs- und Verwertungssystem verfügt. Unter Anführung der Entwicklung des KrWG im Gesetzgebungsverfahren gelangt das Gericht zu dem „klaren Auslegungsergebnis, wonach überwiegende öffentliche Interessen einer gewerblichen Sammlung entgegenstehen, wenn der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe, hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt und die Sammlung der Klägerin nicht wesentlich leistungsfähiger ist“. Dieses Auslegungsergebnis bedürfe weder in verfassungs- noch in europarechtlicher Hinsicht einer grundsätzlichen Korrektur. Allerdings bedürfe auch der Gesetzeswortlaut einer einschränkenden Auslegung, so dass nicht jede geringfügige Auswirkung der gewerblichen Sammlungen genügt. Derart geringe Auswirkungen waren im konkreten Fall offensichtlich nicht zu erwarten, da die Gesamtmenge der Sammlungen die Sammelmenge des örE bei Weitem überstieg.

Sachsen geht auch bei Sperrmüll-Sammlungen einen Sonderweg: das OVG Sachsen hat vorläufig die vorgehende Entscheidung des VG Dresden zur gewerblichen Sammlung von Sperrmüll bestätigt (Beschluss v. 18.02.2015, Az.: 4 B 53/14). Eine gewerbliche Sammlung von Sperrmüll ist danach nicht bereits wegen eines Verstoßes gegen § 17 Abs. 2 Satz 2 KrWG unzulässig, weil es sich bei Sperrmüll nach Auffassung des Gerichts nicht um „gemischte Siedlungsabfälle“ handele. Das Gericht beruft sich in seiner knappen Entscheidung im Wesentlichen auf das Gesetzgebungsverfahren. Andere Gerichte (u.a. VG Arnsberg, Urt. v. 09.12.2013, Az.: 8 K 3508/12) hatten zuvor bereits zutreffend ausgeführt, dass Sperrmüll – der sich letztlich nur durch seine fehlende Tonnengängigkeit von Restabfall unterscheidet, kein zulässiger Sammlungsgegenstand sein kann. Die sächsische Entscheidung schließt bei alledem eine Untersagung von gewerblichen Sammlungen von Sperrmüll nicht aus. So weist auch das OVG Bautzen darauf hin, dass eine Untersagung zu erfolgen hat, wenn die Voraussetzungen des § 18 Abs. 5 Satz 2 KrWG vorliegen.

Wie jüngst das VG Stuttgart in einem Beschluss festgestellt hat, ist ein Landkreis in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO betr. die Wiederherstellung der Anordnung der aufschiebenden Wirkung beizuladen, da der Antrag ihn als öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger als Dritten in negativer Weise betrifft. Denn gem. § 17 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 KrWG lassen die Überlassungspflicht für Abfälle gegenüber dem ÖRE entfallen, wenn der gewerblichen Sammlung keine öffentlichen Interessen entgegenstehen (Beschl. .v 02.02.2015, Az.: 2 K 2096/14).

[GGSC] ist in letzter Zeit vermehrt auf Angebote illegaler gewerblicher Sammlungen im Internet gestoßen. Über entsprechende Plattformen können private Kunden Abfälle, wie z.B. Alttextilien, aus ganz Deutschland verkaufen und an den Anbieter gegen Gutschrift eines bestimmten Geldbetrages versenden oder diese „spenden“.

Es bestehen jedoch bereits Zweifel, ob derartige Tätigkeiten ohne Verstoß gegen die Anzeigepflicht des § 18 KrWG stattfinden. Auch eine Ankauf- oder Sammelstelle über das Internet muss die Voraussetzungen der Ausnahmevorschriften über gewerbliche und gemeinnützige Sammlungen nach dem KrWG erfüllen. Gemäß § 18 Abs. 1 sind gemeinnützige und gewerbliche Sammlungen vor ihrer beabsichtigten Aufnahme der zuständigen Behörde anzuzeigen. Da es im Rahmen des Anzeigeverfahren darum geht, die Auswirkungen gewerblicher Sammlungen auf die Funktionsfähigkeit des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers abzuschätzen, ist die Anzeigepflicht örtlich zu verstehen und ein jeder Sammler hat seine Tätigkeit für jedes einzelne Entsorgungsgebiet anzuzeigen, in dem er seine Entsorgungstätigkeit anbietet. Da über die angesprochenen Internetplattformen Abfälle jedoch aus der gesamten Bundesrepublik eingesendet werden können, müsste eine Anzeige entsprechend für jedes Entsorgungsgebiet vorliegen, aus dem Abfälle eingesendet werden. Liegt die Anzeige nicht vor, so sind die Sammlungen von Abfällen aus privaten Haushalten über das Internet mit der geltenden Rechtslage nicht vereinbar und daher illegal.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll