Satzung auf aktuellem Stand?

Einführung der Biotonne und Satzungsanpassung

Hat sich der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger entschlossen, die Biotonne rechtzeitig zum 01.01.2015 einzuführen, gilt es, die Satzungslage rechtzeitig an diese Neuerung anzupassen. Naturgemäß bedeutet dies, dass die Kommune sich vorher über die Rahmenbedingungen der Einführung bereits vergewissert hat.


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Umfassende Begründung, falls Gremien noch nicht mit Grundentscheidung befasst

Die Satzungsanpassung steht dann am Ende eines längeren Prozesses, innerhalb dessen Grundentscheidungen über die Ausgestaltung der gesonderten Bioabfallerfassung und –verwertung getroffen worden sind. Zumeist sind die Gremien, die auch über die Satzung zu befinden haben, in die hierfür zu treffenden Grundentscheidungen bereits eingebunden worden (z.B. über Eckpunktepapiere, denen sich die Rahmenbedingungen entnehmen ließen und die den Gremien zur Zustimmung vorgelegt wurden). In diesem Fall dürfte beim Gremienbeschluss über die Satzung kaum noch Diskussionsbedarf bestehen. Ist dies nicht der Fall, sollte der Beschluss über die Satzung und damit auch über die Ausgestaltung der Bioabfallverwertung sorgfältig vorbereitet werden: Die Beschlussvorlage sollte dann eine umfassendere und grundsätzliche Begründung enthalten.

Im Zuge der Änderung der Abfallentsorgungssatzung sind Aussagen zu treffen über die technische Ausstattung (notwendige Behältervolumina, Angebotene Behältergrößen, Abfuhrrhythmus etc.). Mancherorts kann es sich dann sogar ein zur Leerung der Restabfallbehälter alternierender Rhythmus anbieten.

Leerung, Rhythmus, Zugriff auf die Behälter

Im Vorfeld musste die Kommune schon entscheiden, wem die Behälter gehören sollen – auch wenn sie die operative Leistung der Behälterleerung nicht selbst durchführt. Ähnlich wie bei der Vorhaltung von Restabfall- und Papierbehältern wird es sich auch hier aus zahlreichen Gründen anbieten, dass die Kommune selbst über die Behälter verfügen kann (Erleichterung künftiger Vergaben der Leistungen des Einsammelns und Beförderns, einfachere Abwehr gewerblicher Sammlungen, geplante spätere Einführung eines Behälteridentifikationssystems).

Anschlusszwang ja oder nein?

In der Abfallentsorgungssatzung wird regelmäßig die Frage nach der Einführung eines Anschlusszwangs für die Biotonne zu beantworten sein. Von Seiten des BMUB wird vertreten, dass § 11 KrWG die Vorgabe eines Anschlusszwangs fordere. Gestützt wird diese Auffassung auf die Erfahrung deutlich höherer Erfassungsquoten bei Anschlusszwang. Allerdings muss sich die Forderung letztlich auch aus der Norm des § 11 KrWG selbst ableiten lassen.

Stichwort: Eigenkompostierung

Weiter muss die Satzung Aussagen bzw. Definitionen zu den Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße und schadlosen Eigenkompostierung enthalten. Wann von einer solchen auszugehen sein soll, wird derzeit intensiv diskutiert, so z.B. auch die Frage, ob es hierfür einer definierten „Mindestausbringungsfläche“ bedarf (so z.B. BMUB). Belastbare Regelungen hierzu sind schon deswegen von allerhöchster Wichtigkeit, weil die satzungskonforme Eigenkompostierung im Einzelfall regelmäßig dazu führen kann, dass gem. § 17 KrWG die Überlassungspflicht für Bioabfälle entfällt.

Antragserfordernis oder Kontrollvorbehalt

Ob dann zwingend auch auf den Anschluss verzichtet werden kann, sollte im Einzelfall und abhängig von den konkreten Bedingungen vor Ort geklärt werden. Teils wird vertreten, dass stets nicht kompostierbare, organische Abfälle verbleiben, die dann in der Biotonne zu überlassen sind. Dies hängt aber auch davon ab, welchen Bioabfall die Kommune in der Biotonne erfassen will. Die Kommune muss dann auch entscheiden, inwieweit sie die Ausnahme von der Überlassungspflicht von einem vorherigen Antrag abhängig machen will oder ob es ihr ausreicht, Stichprobenkontrollen vorzunehmen.

Gebührensystem und Refinanzierung

In aller Regel muss bei Einführung der Biotonne auch die Gebührensatzung geändert werden. Es ändert sich ja nicht nur die Kostensituation (Restabfallmenge geht - voraussichtlich - zurück, Zusatzkosten für die Bioabfallverwertung sind zu berücksichtigen). Vielmehr gilt es hier, Weichen sowohl für die optimale Refinanzierung der hiermit verbundenen Kosten als auch für den potenziellen Umfang der Inanspruchnahme dieser Leistungen zu stellen.

Anreize zur gesonderten Überlassung

Auch dabei können Anreize gesetzt werden, die sich aber deutlich von den Vermeidungsanreizen für Restabfall unterscheiden:

Der Kommune kann es z.B. darauf ankommen, zur Auslastung von Kapazitäten eine möglichst hohe Menge an Bioabfall zu erfassen. Dies setzt voraus, dass sich eine mögliche, zusätzliche Kostenbelastung entweder durch die Erhebung einheitlicher Gebühren auffangen lässt oder jedenfalls Sondergebühren erhoben werden, die niedriger ausfallen als die Leerungsgebühren für die Restabfallbehälter.

Alle Varianten einer optimalen Refinanzierung mit gleichzeitig effektiven Anreizen zur gesonderten Überlassung von Bioabfällen müssen sich mit den zentralen Grundsätzen des Kommunalabgabenrechts vereinbaren lassen. Dazu sind die jeweiligen, landesrechtlichen Regelungen und die hierzu ergangene Gebührenrechtsprechung fundiert auszuwerten.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.