Ausstehende Zahlungen der Systembetreiber?

PPK-Verträge und Systembetreiber

Die existenzielle (Dauer-)Krise der Systembetreiber, die acht Monate nach Beginn des Kalenderjahres stolz verkünden, eine Verständigung über die Finanzierungslücke für 2014 gefunden zu haben, sollte auch erneuter Anlass für operativ tätige Kommunen sein, ihre PPK-Verträge mit den Systembetreibern zu prüfen.


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Dies gilt umso mehr dann, wenn Systembetreiber Zahlungen für das mitbenutzte PPK-Erfassungssystem einstellen oder Herausgabe-Ansprüche geltend machen.

Kein Eigentum des Systembetreibers

Dass Systembetreiber kein Eigentum an den erfassten PPK-Verpackungen erlangen, hatte bereits das Landgericht Ravensburg in einer von [GGSC] erwirkten Entscheidung festgestellt (Urteil v. 30.01.2014, Az.: 4 O 260/12).

Der beklagte örE hatte die streitbefangene Sammlung organisiert und sich gegenüber dem klagenden Systembetreiber durchsetzen können, dass dieser kein Eigentum an den PPK-Verpackungen erlangt.

Mitbenutzung der kommunalen PPK-Erfassungssysteme

Auch bei der Durchsetzung von Zahlungsansprüchen gegen Systembetreiber für die Mitbenutzung kann von Erfolgen für die Kommunen berichtet werden. Während die von [GGSC] im Jahr 2012 erwirkten Entscheidungen auf Berufung des klagenden Systembetreibers noch auf eine Befassung durch das OVG Münster warten, hat das Landgericht Köln mit Urteil vom 06.03.2014 (Az.: 88 O 65/13) nach den Grundsätzen der Geschäftsführung ohne Auftrag der klagenden Kommune einen Zahlungsanspruch in Höhe der Kosten für das Einsammeln des Anteils des Systembetreibers zugesprochen.

Ein Wermutstropfen dieser Entscheidung ist allerdings, dass das Landgericht dem Systembetreiber im Rahmen seiner Widerklage einen Schadenersatzanspruch zugesprochen. Nach Auffassung des Gerichts hatte der beklagte Systembetreiber Eigentum an den Verpackungen erworben. Die Begründung des Gerichts, die eine ausführliche Befassung mit der Frage wie z.B. durch das Landgericht Ravensburg (s.o.) vermissen lässt, überzeugt jedoch nicht und dürfte mit Blick auf die angeführte neuere Spruchpraxis nicht (mehr) zu halten sein.

Fazit

Zusammenfassend bleibt festzustellen, dass in beiden Grundsatzfragen – Eigentum und Mitbenutzung – bislang keine höchstrichterliche Rechtsprechung vorliegt, die Spruchpraxis aber für örE gute Ansätze zur Durchsetzung ihrer (Abwehr-)Ansprüche gibt.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll.