Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen

Der vorliegende Beitrag enthält ein Update zu wichtigen abfallrechtlichen Entscheidungen in Kurzfassung. Hervorzuheben sind die ersten Hauptsacheentscheidungen der Verwaltungsgerichte Stuttgart und Mainz zu Sicherheitsleistungen nach dem VerpackG und ein Urteil des Niedersächsischen Oberverwaltungsgerichtes zum Ausgleich von Über-/ Unterdeckungen nach Maßgabe des § 5 Abs. 2 NKAG.


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Sicherheitsleistungen nach VerpackG

Die Verwaltungsgerichte Stuttgart und Mainz haben am 08.12.2022 (Az.: 14 K 1018.20 u.a.) und 16.12.2022 (Az.: 4 K 22/22.MZ) insgesamt vier Klagen der Systeme gegen die Erhebung einer Sicherheitsleistung nach dem Verpackungsgesetz (VerpackG) abgewiesen. Ausführlich zu den Entscheidungen siehe unser Beitrag vom 01.02.2023 (Rubrik: GGSC/ Überlassungspflichten).

Ausgleich von Über-/ Unterdeckungen

Für den Ausgleich von Über-/ Unterdeckungen nach § 5 Abs. 2 des Niedersächsischen Kommunalabgabengesetzes (NKAG) hat das OVG Lüneburg mit Urteil vom 16.06.2022 (Az.: 9 KN 15/17) detaillierte Vorgaben getroffen, über die auch der Niedersächsische Landkreistag in seinem Rundschreiben vom 31.08.2022 informiert hat. In einem unserer kommenden Beiträge werden wir das Urteil vorstellen und kommentieren.

Pflichten zur Bereitstellung von Abfallbehältern

Das VG Neustadt a.d.W. hat mit Urteil vom 15.12.2022 (Az.: 4 K 488/22. NW) zur Mitwirkungspflicht bei der Bereitstellung von Abfallbehältern bzw. der Frage des Rückwärtsfahrens von Entsorgungsfahrzeugen entschieden. Ausführlich zu der Thematik siehe auch unser Beitrag vom 30.01.2023 (Rubrik: GGSC/ Organisation der Abfallwirtschaft).

Rückzahlung des örE nach Insolvenz

Das Schleswig-Holsteinische OLG hat mit Urteil v. 30.11.2022 (Az.: 9 U 56/22) die Klage eines Nachlassinsolvenzverwalters gegen einen örE auf Rückgewähr von Zahlungen nach Insolvenzanfechtung abgewiesen.

Abfall und Klimalabel

Das OLG Frankfurt hat sich mit Urteil vom 10.11.2022 (Az.: 6 U 104/22) u.a. mit der CO2-Bilanzierung von Abfällen befasst, die letztlich über die (un )zulässige Verwendung eines Gütesiegels „klimaneutral“ mitentscheidet, was in einer wettbewerblichen Auseinandersetzung als irreführend zu beurteilen sein kann.

Abfall auf Protestcamp

Das OVG Sachsen hat mit Beschluss vom 08.11.2022 (Az.: 5 B 195/22) im einstweiligen Rechtsschutz u.a. die Abfallüberlassungspflicht der Bescheidadressaten – den Organisatoren eines Protestcamps – bejaht.

Eingruppierung Sachgebietsleitung kommunale Abfallentsorgung u.a.

Das Landesarbeitsgericht Mecklenburg-Vorpommern hat sich in zwei Entscheidungen (Urteil v. 26.10.2022, Az.: 3 Sa 23/22 und 21.06.2022, Az.: 2 Sa 73/21) mit Eingruppierungen von Mitarbeiter:innen der Abfallwirtschaft bzw. Mitarbeiter:innen mit abfallwirtschaftlichen Bezügen befasst (Streifendienst/ Abfallablagerungen und Sachgebietsleitung Kommunale Abfallwirtschaft).

Lagerung von Altfahrzeugen

Das Schleswig-Holsteinische Verwaltungsgericht hat sich mit Urteil vom 14.10.2022 (Az.: 6 B 29/22) in einem Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes mit einer Ordnungsverfügung betr. die Lagerung von Altfahrzeugen befasst.

Sondernutzungserlaubnis für Altkleidercontainer

Das VG Aachen hat eine Straßenbehörde zur Neubescheidung eines Antrags auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis verpflichtet (Urt. v. 23.09.2022, Az.: 10 K 1259/19) und sich mit der Befassung durch das Kommunalparlament, der Ermessensentscheidung und der „In-eine-Hand-Vergabe“ auseinandergesetzt.

Abfallmanagement als umlagefähige Kosten

Das Amtsgericht Remscheid hat sich mit Urteil v. 02.09.2022 (Az.: 27 C 62/22) u.a. dazu geäußert, ob die Kosten des Abfallmanagements zu den umlagefähigen Kosten des Vermieters gehören.

Rückwirkende Inkraftsetzung einer Abfallgebührensatzung

Das VG Magdeburg hat sich mit Urteil vom 19.09.2022 (Az.: 7 A 660/20 MD) u.a. zur rückwirkenden Inkraftsetzung einer Abfallgebührensatzung, zur Erstellung der Gebührenkalkulation und dem Mindestentleerungsvolumen geäußert.

Behörden und kommunalen Unternehmen übersenden wir auf Nachfrage gerne die angeführten Entscheidungen.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]