„Offensichtlicher Beurteilungsfehler“ bei Einstufung von Titandioxid – BDE begrüßt Richterspruch

EuG-Urteil erklärt Einschätzung der EU-Kommission für nichtig

Der BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Kreislaufwirtschaft hat das Urteil des Gerichts der Europäischen Union (EuG) zum Titandioxid begrüßt und als „notwendige Klarstellung“ bezeichnet.


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„Die Entscheidung der Luxemburger Richter darf getrost als Paukenschlag bezeichnen. Es ist gut, dass der EuG mit seinem Spruch die notwendige Klärung in dieser wichtigen Frage herbeigeführt hat“, sagte BDE-Präsident Peter Kurth am Dienstag in Berlin.

Am Mittwoch vergangener Woche hatten die Luxemburger Richter die Verordnung für nichtig erklärt, soweit sie die Einstufung und Kennzeichnungspflicht von Titandioxid in Pulverform betrifft. Sie begründeten dies mit einem offensichtlichen Beurteilungsfehler. Demnach bestehe keine intrinsische Krebsgefahr, weil eine Krebsgefahr nur gegeben sei, wenn bestimmte lungengängige Partikel in großer Menge in die Lunge geraten. Dies habe aber nichts mit dem Titandioxid an sich zu tun. Zudem sei bereits die Studie, auf der die Kommissionsentscheidung basierte, fehlerhaft.

Seit 2019 waren Produkte, die Titandioxid mit einem Konzentrationsgrenzwert von mehr als einem Prozent enthielten, mit dem Warnhinweis „krebserregend“ zu versehen, weil die Europäische Kommission ihn auf Grundlage der Einschätzung der Europäischen Chemikalienagentur (ECHA) als intrinsisch krebserregend eingestuft hatte.

BDE-Präsident Peter Kurth: „Es ist sehr erfreulich, dass die Richter des EuG mit ihrer Entscheidung in Sachen Titandioxid eine folgenschwere Fehleinschätzung der Europäischen Kommission richtiggestellt haben. Auch der BDE hat immer klargemacht, dass er die Ansicht der Kommission in dieser Frage nicht teilt, weil bereits die wissenschaftliche Grundlage, auf der die Entscheidung fußte, problematisch war. Die Kommission ist hier über das Ziel hinausgeschossen, da die Gefahr nicht von Titandioxid in Pulverform an sich ausgeht, sondern die Menge und Partikelgröße beim Einatmen entscheidend sind. Der Schutz vor Staub und allgemeinen Partikeleffekten ist aber Aufgabe des Arbeitsschutzes und sollte auch dort behandelt werden. Deshalb hoffen wir, dass das Urteil, gegen das noch Rechtsmittel möglich sind, Bestand haben wird.

Von der Entscheidung der Luxemburger Richter ist das Verbot von Titandioxid für Lebensmittel indes nicht berührt. In Lebensmitteln ist Titandioxid – Lebensmittelzusatzstoff E 171 - seit Mitte dieses Jahres verboten, weil die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit seit 2021 den Verdacht hat, dass Nanopartikel des Stoffs durch den Verzehr das menschliche Erbgut schädigen.

BDE Bundesverband der Deutschen Entsorgungs-, Wasser- und Rohstoffwirtschaft e.V. direkter Link zum Artikel