Insolvenzverwalter als Betreiber einer dem BImSchG unterliegenden Anlage

Das OVG Schleswig hat entschieden, dass ein Insolvenzverwalter in die Betreiberstellung einer dem BImSchG unterliegenden Anlage einrückt, wenn er die Anlage kraft eigenen Rechts und im eigenen Namen fortführt. War der Anlagenbetrieb allerdings schon vor der Insolvenzeröffnung eingestellt, kann der Insolvenzverwalter nicht mehr in die Betreiberstellung einrücken (Beschluss vom 21.06.2022, 5 LA 263/19).


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Hintergrund

Dem Rechtsstreit lag eine immissionsschutzrechtliche Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung betr. ein Abfallzwischenlager auf einem Baumschulengelände zugrunde. Die Behörde hatte die Anordnung gegen den Kläger gerichtet, der (zusammen mit einem Mitgesellschafter) die Baumschule in der Rechtsform einer offenen Handelsgesellschaft betrieben hatte. Der Kläger hatte Bauschutt von Dritten angenommen, diesen auf dem Baumschulengelände zwischengelagert und eigenen Angaben zufolge bei Bedarf als Wegebaumaterial eingesetzt. Hierfür hätte es einer Genehmigung nach BImSchG bedurft.

Nachdem das Grundstück, auf dem sich die Baumschule befand, durch Beendigung des Unternehmenspachtvertrages an die Eigentümer zurückgefallen ist, wurde über das Vermögen der Gesellschaft das Insolvenzverfahren eröffnet und ein Insolvenzverwalter bestellt.

Dem Einwand des Klägers, die Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung hätte nicht gegen ihn (sondern gegen den Insolvenzverwalter bzw. die Grundstückseigentümer) gerichtet werden müssen, sind das Verwaltungsgericht Schleswig und das OVG nicht gefolgt. Der Insolvenzverwalter käme nur dann als Adressat der Anordnung in Betracht, wenn der Betrieb des Zwischenlagers nicht vor der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eingestellt worden wäre und der Insolvenzverwalter diesen fortgeführt hätte. Doch auch die Nicht-Heranziehung der Eigentümer unterlag keinem Ermessensfehler. Dem OVG Schleswig zufolge habe das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt, dass die Eigentümer die genehmigungsbedürftige Anlage zu keinem Zeitpunkt betrieben hätten; für eine auf § 20 Abs. 2 Satz 1 BImSchG gestützte Stilllegungs- und Beseitigungsanordnung sei die Eigentümereigenschaft rechtlich ohne Bedeutung.

Gaßner, Groth, Siederer & Coll. [GGSC]