Notwendigkeit der Veröffentlichung von (qualitativen) Unterkriterien
Auch Unterkriterien und ihre Gewichtung sind aus Gründen der Transparenz bekanntzugeben. Die Veröffentlichung der Bewertungsmethode wird dagegen grundsätzlich nicht für erforderlich gehalten (OLG Frankfurt/M., Beschluss vom 12.04.2022, 11 Verg 11/21). Sie kann auch später festgelegt werden, wenn sie die Zuschlagskriterien nicht ändert, nichts enthält, was die Angebotslegung hätte beeinflussen können und keine Diskriminierung zu besorgen ist. Insoweit hat das OLG an die Spruchpraxis des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) angeknüpft.
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